Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Beschwerde des Streithelfers gegen einen nach Insolvenzunterbrechung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
1. Der erfolgte Beitritt eines Streithelfers nach § 66 ZPO wirkt grundsätzlich auch im Kostenfestsetzungsverfahren.
2. Ist nach Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz einer Partei (§ 240 ZPO) und vor Aufnahme des Verfahrens ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, kann der Streithelfer der insolventen Partei mit der Beschwerde die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und die deklaratorische Feststellung der Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens erwirken. In diesem Fall ist die Sache zur erneuten Entscheidung über den Festsetzungsantrag nach Beendigung der Unterbrechung an den Rechtspfleger zurückzuverweisen.
Normenkette
ZPO §§ 66, 240
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.10.2018; Aktenzeichen 3-8 O 73/17) |
Tenor
1.) Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Antragstellerin vom 10.10.2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 05.10.2018 aufgehoben.
2.) Die Sache wird an den Rechtspfleger des Landgerichts zurückverwiesen.
3.) Es wird festgestellt, dass das Kostenfestsetzungsverfahren durch die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Bielefeld seit dem 01.06.2018 unterbrochen ist.
4.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.
5.) Der Beschwerdewert beträgt EUR 5.452,80
Gründe
I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerinnen im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung wegen behauptetem wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin ihrem Prozessbevollmächtigten durch diesen den Streit verkündet, worauf dieser dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragstellerin beigetreten ist. Zur Begründung hat der Streithelfer vorgetragen, es bestehe die Gefahr von Regressansprüchen der Partei gegen ihn, wenn das durch seine Beratung veranlasste vorprozessuale Verhalten der Partei jetzt dazu führe, dass das Verhalten der Partei als rechtsmissbräuchlich angesehen werde und ein Rechtsverlust eintrete. Im Termin vor dem Senat am 22.03.2018 hat die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 01.06.2018 hat das Amtsgericht Bielefeld die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und eine "starke" Insolvenzverwalterin (§§ 21, 22 InsO) bestimmt.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger des Landgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.10.2018 die gemäß Beschluss des Senats vom 22.03.2017 von der Antragstellerin an die Antragsgegnerinnen zu zahlenden Kosten auf 5.452,80 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Streithelfer mit Schriftsatz vom 10.10.2018 im eigenen Namen sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 01.11.2018 unter Hinweis auf eine fehlende Beschwerdeberechtigung des Streithelfers nicht abgeholfen hat und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 09.11.2018 auf den Senat übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe der Sache an das Landgericht zur ggf. erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerinnen nach Ende der durch das Insolvenzverfahren ausgelösten Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens.
1.) Die Übertragung der Sache auf den Senat beruht auf § 568 S 2 Nr. 1 ZPO.
2.) Die sofortige Beschwerde des Streithelfers ist gem. § 11 RPflG, §§ 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es dem Streithelfer auch nicht an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung.
a) Der erfolgte Beitritt des Streithelfers nach § 66 ZPO wirkt grundsätzlich auch im Kostenfestsetzungsverfahren.
Nach § 66 I ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Dass die Regelungen der §§ 66 ff. ZPO entsprechend auf andere Verfahren Anwendung finden können, ist unstreitig. Da es Zweck der Streitverkündung ist, einem Dritten die Einflussnahme auf einen zwischen anderen Parteien anhängigen Prozess durch Unterstützung einer Partei zu ermöglichen, wenn sich die Entscheidung des Verfahrens auf seine Rechtsstellung auswirken kann, hat deshalb eine entsprechende Anwendung in solchen Verfahren zu erfolgen, wo ein auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtliches streitiges Verfahren Einfluss auf die Rechtsstellung eines Dritten (des Streithelfers) haben kann. Nach dem Vortrag des Streithelfers kommen Regressansprüche der Partei gegen ihn in Betracht, wenn der Senat ein rechtsmissbräuchliches (vorgerichtliches) Verhalten der Partei annimmt.
Dies beträfe nicht nur materiell-rechtliche Ansprüche, so...