Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar nebst Verzugszinsen auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung, deren rechtliche Wirksamkeit in Streit steht, in Anspruch. Zugrunde liegt eine Vereinbarung zwischen den Parteien, bei der sich auf einem Deckblatt die Überschrift "Vergütungsvereinbarung" und die Worte "wird folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:" befinden. In der Vereinbarung ist dann ohne besondere Hervorhebung ein § 3 eingefügt, der einfach mit "Vergütung/Auslagen/Fälligkeit" überschreiben ist.

Das LG hat die Beklagte – unter Abweisung der weitergehenden, auf Erstattung vorgerichtlicher Auslagen i.H.v. 1,60 EUR gerichteten Klage – zur Zahlung von 11.289,53 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung sei wirksam, insbesondere verstoße sie nicht gegen § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Da die Vereinbarung schon in der Überschrift als "Vergütungsvereinbarung" bezeichnet sei und die Vereinbarung über die Vergütung alsdann in einem gesonderten und entsprechend mit einer Überschrift "Vergütung…" gekennzeichneten § 3 geregelt sei, seien die Anforderungen an ein "deutliches Absetzen" erfüllt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, Sie ist der Auffassung, dass entgegen der Ansicht des LG die abgeschlossene Honorarvereinbarung aufgrund ihrer unübersichtlichen Gestaltung gegen § 3a Abs. 1 S. 2 RVG verstoße und daher unwirksam sei. Die Ansicht des LG beruhe offenkundig auf der verfehlten Annahme, dass es mit einer korrekten Bezeichnung der Vereinbarung sein Bewenden habe und es damit auf ein deutliches Absetzen der Honorarregelung von den sonstigen Regelungen gar nicht weiter ankomme. Die Klägerin hat das angefochtene Urteil verteidigt und meint, dass das Erfordernis einer Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" einerseits und das weitere Erfordernis des "deutlichen Absetzens" nicht in jedem Fall getrennt voneinander zu betrachten und zu bewerten seien. Denn solches werde dem Zweck der betreffenden Erfordernisse nicht gerecht. In der gebotenen Gesamtschau erfülle die Gestaltung der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung alle Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG.

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