Eine besonders ins Auge fallende Verortung der Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" (§ 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 RVG) entbindet nicht von der kumulativen Pflicht des "deutlichen Absetzens" der Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2023 – 24 U 116/22

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