Die Antragstellerin hat vorliegend das aus der Lebensversicherung ausgezahlte Guthaben zur Ablösung eines bestehenden Baudarlehens verwendet.
Im Rahmen der VKH erfolgt keine Gegenüberstellung der Vermögenswerte durch Saldierung von Aktiva und Passiva, sondern es ist immer auf den konkreten, einzelnen Vermögensgegenstand abzustellen (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 78; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 115 Rn 54). Eine bedürftige Partei kann sich nicht darauf berufen, dass aus einem vorhandenen Vermögensbetrag bestehende Verbindlichkeiten getilgt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Kenntnis der Kostentragungsverpflichtung noch nicht fällig sind (BGH FamRZ 1999, 644). Der Antragstellerin war vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung des AG am 7.7.2023 bekannt, dass das AG beabsichtigt, die Antragstellerin zur Zahlung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Die Sollzinsbindung des Darlehens endete erst am 31.7.2023 und die Laufzeit des Darlehens sogar erst am 30.9.2023. Auch hat die finanzierende Bank bereits im Schreiben vom 12.4.2023 mitgeteilt, dass aufgrund der derzeitigen Marktlage es möglich ist, das Darlehen fortzuführen und nicht zwingend zu tilgen ist. Für die Antragstellerin war auch absehbar, dass Verfahrenskosten entstehen werden. Dieser Zeitpunkt ist bereits ab Beantragung der VKH eingetreten, denn die Bewilligung von VKH bewirkt zunächst nur die Stundung der Verfahrenskosten, nicht aber die endgültige Freistellung der bedürftigen Partei (BGH, Beschl. v. 18.7.2007 – XII ZA 11/07, AGS 2008, 132; Saenger/Kießling, ZPO, 10. Aufl., 2023, § 120a Rn 10). Tilgt die bedürftige Partei dennoch unzulässigerweise die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten, so wird ihr dieser Betrag als fiktives Vermögen zugerechnet (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1262). Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Ausgabe um lebenswichtige und notwendige Anschaffungen handelt. Dies ist bei der Tilgung eines Baudarlehens, dass – wie bereits erörtert – im vorliegenden Fall nicht zwingend direkt zu tilgen war, nicht der Fall. Auch ist vorliegend der Betrag nicht zum Ausgleich eines überzogenen Girokontos verwendet worden (s. hierzu OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 363).
Diese Regeln gelten auch für nach Bewilligung der VKH erworbenes Vermögen (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 120a Rn 8). Vorliegend hat die Antragstellerin das Guthaben nach der Bewilligung der VKH erworben (das Guthaben i.H.v. 14.060,19 EUR wurde in Abschnitt G des aufgrund der Aufforderung des AG vom 26.6.2023 eingereichten Formulars angegeben).
Der Antragstellerin war daher – wie das OLG Hamm zutreffend ausgeführt hat – zuzumuten, den nach Abzug der Verfahrenskosten verbleibenden Teil für die Tilgung des Baudarlehens einzusetzen und bzgl. des restlichen Betrages die Tilgung zurückzustellen bzw. mit einem neuen Zinssatz fortzuführen.