Die Zulässigkeit der Beschwerde sei im Verfahren der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen. Sei die Beschwerde unzulässig eingelegt, fehle es an der Sachentscheidungsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 24.6.2015 – XII ZB 98/15, FamRZ 2015, 1603). Hier sei die Beschwerde der Staatskasse nicht formgerecht eingelegt worden.
Als bestimmender Schriftsatz sei die Beschwerde, wenn sie durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werde, seit dem 1.1.2022 gem. § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. Werde diese Form nicht eingehalten, sei die Erklärung unwirksam und wahre die Rechtsmittelfrist nicht (BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 428/22, AGS 2023, 470; Beschl. v. 31.1.2023 – XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719).
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gelte auch in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Denn für die einzureichenden Anträge und Erklärungen sei § 14b FamFG ohne Bereichsausnahme einschlägig (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647). Die Beschwerdeeinlegung nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG werde vom sachlichen Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 FamFG erfasst (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 428/22, NJW 2023, 3242 [Ls.] und v. 7.12.2022 – XII ZB 200/22, NJW 2023, 849 m.w.N.). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gelte nichts Abweichendes (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2023 und v. 7.12.2022, jeweils a.a.O.).
Der in § 14b Abs. 1 FamFG verwendete Begriff "juristische Person des öffentlichen Rechts" schließe die Bundesländer und ihre Behörden ein (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2023 – I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906 und v. 1.6.2023 – I ZB 80/22, NJW 2023, 2643 zum Vollstreckungsverfahren; OLG Bamberg FamRZ 2023, 459 und JurBüro 2022, 667 f. jeweils zu § 130d ZPO; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., 2023, § 14b Rn 9; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel, Stand: 1.8.2023, § 14b Rn 9; Fritzsche, NZFam 2022, 1, 3). Erfasst werden sollen alle Behörden (vgl. BT-Drucks 17/12634, 27 zu § 130d ZPO).
Nach diesen Grundsätzen fehle es an einer formwirksamen Einlegung der Beschwerde. Die Staatskasse habe die Beschwerde nicht als elektronisches Dokument übermittelt. Auch die Voraussetzungen einer zulässigen Ersatzeinreichung seien nicht gegeben. Die Staatskasse habe ebenfalls nicht von der Möglichkeit des § 64 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG Gebrauch gemacht, die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Staatskasse falle auch in den persönlichen Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 FamFG. Sie sei zwar keine Behörde i.S.d. § 8 Nr. 3 FamFG, weil sie nicht in Verfahrensstandschaft für und gegen den jeweiligen Rechtsträger handele (vgl. hierzu: Prütting/Helms/Prütting, FamFG, 6. Aufl., 2022, § 8 Rn 21 m.w.N.), aber sie vertrete den Rechtsträger als solchen (A.I.1.c. der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz – Vertretungsordnung JM Brdbg – v. 9.6.1992 [JMBl. S. 78], zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 15.7.2019 [JMBl. S. 134]; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2023, 459, 460 und JurBüro 2022, 667 f. je zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 lit. c der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern vom 26.10.2021 – VertV, GVBl. S. 610).
Auch sei nicht ausnahmsweise die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften in Schriftform oder per Telefax gem. § 14b Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG zulässig. Die Staatskasse habe nicht im Wege einer Ersatzeinreichung nach dieser Vorschrift dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei.