Das KG positioniert sich eindeutig und sieht keine anderweitige Anwendungspraxis, was die Berechnungsrundlage des Schuldner- oder des Gläubigervertreters angeht. § 58 GKG legt eine zeitliche Fixierung des Massebegriffs fest. Der Gegenstandswert für Gebühren – aber eben nun auch für die anwaltliche Berechnungsgrundlage – bestimmt sich folglich stets nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (§ 58 Abs. 1 S. 1 GKG). Dabei gelten dieselben Grundsätze, wie sie auch für die Verwaltervergütung gem. § 1 InsVV zu beachten sind. Auch § 28 RVG stellt auf den identischen Begriff ab. Der Gegenstandswert für die Antragsgebühr nach Nr. 2310 GKG KV (Schuldnerantrag) bestimmt sich gem. § 58 GKG also auch nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (§ 58 Abs. 1 GKG). Für die Antragsgebühr nach Nr. 2311 GKG KV (Gläubigerantrag) ist der Betrag der Forderung maßgebend, soweit nicht der Wert der Insolvenzmasse geringer ist (§ 58 Abs. 2 GKG). Die Frage, wie nun der Schuldner Vertreter abzurechnen hat, wurde durch das KG nun "identisch" entschieden. "Unterster" Wert der Berechnungsrundlage für die Vergütung bildet folglich stets die Insolvenzmasse. Die Entscheidung hilft, die Gebühren des anwaltlichen Vertreters "transparenter" zu machen. Die Masse – die ohne konkrete Indikatoren zu schätzen ist – bildet die Untergrenze bzw. den wertbildenden Faktor. Allerdings führt die Entscheidung des KG auch zu einem höheren Kostenrisiko. Durch die Bezugnahme auf den Begriff "Insolvenzmasse" kann der anwaltliche Schuldnervertreter von einer höheren Berechnungsgrundlage ausgehen. Eine Begrenzung der Wertberechnung nach § 58 Abs. 2 GKG finde nicht statt. Wäre dies der Fall, würden sich die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners lediglich nach dem Nennbetrag der jeweiligen Gläubigerforderung richten, jedenfalls solange, als der Wert der Insolvenzmasse dahinter nicht zurückbleibt (OLG Dresden, Beschl. v. 14.9.1994 – 3 W 315/93; LG Ulm, Beschl. v. 5.6.2013 – 3 T 158/11; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 28 Rn 5; NK-GK/Sabine Hoppe, 3. Aufl., 2021, RVG § 28 Rn 4; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – IX ZB 104/09 und KG NJOZ 2013, 1617). Das KG hat sich dagegen entscheiden und sieht keine differenzierte Anwendungspraxis vor. Für die anwaltliche Vergütung ist es daher nach Ansicht des KG nicht von Bedeutung, durch wen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.
Dipl.-RPfl. Wiebke Wilhelm, Konstanz
AGS 3/2024, S. 136 - 139