Rz. 2

Die Vorschrift unterscheidet nach der Person des Auftraggebers sowie unterschiedlichen Gebührentatbeständen.

Abs. 1 regelt, wie sich der Geschäftswert bei der Vertretung des Schuldners bemisst. In der Vorschrift wird VV 3315 nicht ausdrücklich aufgeführt Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil in VV 3315 VV 3313 mit aufgenommen ist ("die Verfahrensgebühr des VV 3313 beträgt"). Abs. 1 ist daher auch auf VV 3315 anzuwenden.[2] Abs. 2 regelt die Fälle der Vertretung eines Insolvenzgläubigers. Abs. 3 bemisst als Auffangnorm den Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Auftraggebers für alle sonstigen Fälle, die nicht unter Abs. 1 und 2 fallen.

 

Rz. 3

Abs. 1 S. 1 bestimmt bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Schuldner, dass die Gebühren

der VV 3313, 3317 sowie
im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der VV 3500 und 3513

nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 GKG) berechnet werden.

Dem Schuldner geht es um die "Verteidigung" seines Vermögens, welches im Allgemeinen dem "Wert der Insolvenzmasse" entspricht, wenn es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.

 

Rz. 4

Dass für den Fall, wenn das Insolvenzeröffnungsverfahren auf einem Gläubigerantrag beruht, etwas anderes für den Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners gelten könnte, wird weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung problematisiert. Vielmehr wird für die Vertretung des Schuldners im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass sich auch dann die Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse richten, wenn die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eröffnungsantrages durch einen Gläubiger erfolgt ist.[3] Teilweise wird die Entscheidung des OLG Stuttgart[4] zitiert, die dieses Ergebnis damit begründet, dass der Rechtsanwalt, der den Schuldner im Kampf gegen den Konkurs vertritt, das Aktivvermögen des Schuldners vor dem Konkurszugriff retten will, mag er nun einen bereits ergangenen Konkurseröffnungsbeschluss mittels der Beschwerde angreifen oder mag er sich gegen den im Beschwerderechtszug wiederholten Antrag des Gläubigers auf Konkurseröffnung verteidigen. In beiden Fällen bemesse der Gesetzgeber zugunsten des Rechtsanwalts des Schuldners den Streitwert gleich dem Aktivvermögen, das der Rechtsanwalt für seinen Mandanten retten will, während sich der Streitwert des Rechtsanwalts des Gläubigers immer nach dem Wert der Gläubigerforderung richtet.

 

Rz. 5

Dagegen hat das OLG Dresden[5] zur Vorgängerregelung § 77 BRAGO a.F. entschieden, dass sich der Gegenstandswert des Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens für alle Beteiligten nach der Forderung des Gläubigers richtet, soweit nicht die Aktivmasse geringer ist. Begründet wurde dies damit, dass § 77 BRAGO a.F. auf § 37 GKG a.F. insgesamt verweise, ohne nach Absätzen zu differenzieren, und es keinen Grund gebe, die Gebühren für die Beteiligten in unterschiedlicher Höhe festzusetzen. Außerdem befassten sich alle Beteiligten mit demselben Gegenstand. Andernfalls sei es auch aus Kostengesichtspunkten einem Kleingläubiger verwehrt, einen Konkursantrag gegen eine größere Gesellschaft zu stellen. Dieser Ansicht haben sich das LG Berlin[6] und das LG Ulm[7] angeschlossen. Begründet wurde dies ebenfalls mit dem Kostenrisiko des Gläubigers, welches für den Gläubiger nicht erkennbar sei, aber auch mit dem Kostenrisiko des Schuldners, wenn er eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehme und einen hohen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gläubiger nicht realisieren könne. Außerdem müsse sich auch der Rechtsanwalt des Schuldners lediglich mit einem einzelnen Gläubigerantrag auseinandersetzen. Schließlich verweise § 28 Abs. 2 RVG auf die in Abs. 1 genannten Gebühren, zu denen auch die Nr. 3313 zähle.

 

Rz. 6

Diese Ansichten sind abzulehnen. § 28 Abs. 1 RVG bestimmt eindeutig in seinem Wortlaut, dass sich die Gebühr VV 3313 nach dem Wert der Insolvenzmasse bestimmt, wenn der Schuldner den Auftrag erteilt. Der Verweis auf § 58 GKG in Klammern hinter den Worten "Wert der Insolvenzmasse" bezieht sich nach seiner Stellung auf die Regelungen in § 58 GKG, wie der "Wert der Insolvenzmasse" zu berechnen ist. Dazu enthält § 58 GKG die Bestimmung, dass auf die Beendigung des Verfahrens abzustellen ist und Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt werden. Nur diese Auslegung ergibt Sinn, denn ein Verweis auf § 58 GKG insgesamt, also auch auf § 58 Abs. 2 GKG, mit der vom OLG Dresden[8] für richtig gehaltenen Folge, dass sich die Gerichts- und alle Anwaltsgebühren immer nach demselben Gegenstandswert – also dem aus § 58 GKG – richteten, führt nicht nur dazu, dass § 28 überflüssig wäre, sondern findet auch keinen Niederschlag im Wortlaut der Norm.[9] § 28 knüpft vielmehr die verschiedenen Berechnungsalternativen in seinen drei Absätzen an den jeweiligen Auftraggeber und unterscheidet sich damit deutlich von § 58 GKG, der – wie auch sonst bei Gerichtsgebühren üblic...

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