Gesetzestext

 

(1) 1Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. 2Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4 000 Euro.

(2) 1Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet. 2Nebenforderungen sind mitzurechnen.

(3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung stellt eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften der §§ 23 ff. vorrangige Sondervorschrift dar, die in ihrem Anwendungsbereich die Vorschriften des allgemeinen Teils verdrängt. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33.[1]

Die Vorschrift regelt den Gegenstandswert für die verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren. Sie findet entsprechende Anwendung auf das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren, wobei an die Stelle des Wertes der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungsmasse tritt (vgl. § 29). Die Werte sind unterschiedlich, je nachdem für welche Person, in welchem Verfahrensabschnitt bzw. mit welcher Zielrichtung der Rechtsanwalt tätig wird. Dadurch soll der wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit auch über die Höhe des Gegenstandswertes und damit unterschiedlichen Gebührenansprüchen Rechnung getragen werden. Insofern hat der Gesetzgeber die Rechtsanwaltsvergütung am unterschiedlichen Mandanteninteresse ausgerichtet. Insgesamt werden in der Vorschrift drei verschiedene Gegenstandswerte behandelt.

[1] KG Berlin ZInsO 2013, 1541.

B. Regelungsgehalt

I. Vertretung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren, im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, im Insolvenzverfahren sowie im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1)

 

Rz. 2

Die Vorschrift unterscheidet nach der Person des Auftraggebers sowie unterschiedlichen Gebührentatbeständen.

Abs. 1 regelt, wie sich der Geschäftswert bei der Vertretung des Schuldners bemisst. In der Vorschrift wird VV 3315 nicht ausdrücklich aufgeführt Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil in VV 3315 VV 3313 mit aufgenommen ist ("die Verfahrensgebühr des VV 3313 beträgt"). Abs. 1 ist daher auch auf VV 3315 anzuwenden.[2] Abs. 2 regelt die Fälle der Vertretung eines Insolvenzgläubigers. Abs. 3 bemisst als Auffangnorm den Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Auftraggebers für alle sonstigen Fälle, die nicht unter Abs. 1 und 2 fallen.

 

Rz. 3

Abs. 1 S. 1 bestimmt bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Schuldner, dass die Gebühren

der VV 3313, 3317 sowie
im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der VV 3500 und 3513

nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 GKG) berechnet werden.

Dem Schuldner geht es um die "Verteidigung" seines Vermögens, welches im Allgemeinen dem "Wert der Insolvenzmasse" entspricht, wenn es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.

 

Rz. 4

Dass für den Fall, wenn das Insolvenzeröffnungsverfahren auf einem Gläubigerantrag beruht, etwas anderes für den Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners gelten könnte, wird weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung problematisiert. Vielmehr wird für die Vertretung des Schuldners im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass sich auch dann die Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse richten, wenn die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eröffnungsantrages durch einen Gläubiger erfolgt ist.[3] Teilweise wird die Entscheidung des OLG Stuttgart[4] zitiert, die dieses Ergebnis damit begründet, dass der Rechtsanwalt, der den Schuldner im Kampf gegen den Konkurs vertritt, das Aktivvermögen des Schuldners vor dem Konkurszugriff retten will, mag er nun einen bereits ergangenen Konkurseröffnungsbeschluss mittels der Beschwerde angreifen oder mag er sich gegen den im Beschwerderechtszug wiederholten Antrag des Gläubigers auf Konkurseröffnung verteidigen. In beiden Fällen bemesse der Gesetzgeber zugunsten des Rechtsanwalts des Schuldners den Streitwert gleich dem Aktivvermögen, das der Rechtsanwalt für seinen Mandanten retten will, während sich der Streitwert des Rechtsanwalts des Gläubigers immer nach dem Wert der Gläubigerforderung richtet.

 

Rz. 5

Dagegen hat das OLG Dresden[5] zur Vorgängerregelung § 77 BRAGO a.F. entschieden, dass sich der Gegenstandswert des Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens für alle Beteiligten nach der Forderung des Gläubigers richtet, soweit nicht die Aktivmasse geringer ist. Begründet wurde dies damit, dass § 77 BRAGO a.F. auf § 37 GKG a.F. insgesamt verweise, ohne nach Absätzen zu differenzieren, und es keinen Grund gebe, die Gebühren für die Beteiligten in unterschiedlicher Höhe festzusetzen. Außerdem befassten sich alle Beteiligten mit demselben Gegenstand. Andernfalls sei es auch aus Kostengesichtspunkten einem Kleinglä...

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