Das vor einer Schwurgerichtskammer des LG Berlin anhängige Strafverfahren mit dem Vorwurf des Mordes richtete sich ursprünglich gegen elf Angeklagte, nach einer Verfahrensabtrennung am 6.7.2017 gegen zehn Angeklagte und in einem Trennverfahren gegen den elften Angeklagten. Die erstinstanzlichen Verfahren wurden durch die Urteile v. 1.10.2019 (Ursprungsverfahren) und v. 18.12.2019 (Trennverfahren) beendet. Der Antragsteller meldete sich am 27.10.2014 für die Schwester des Tatopfers, die als Nebenklägerin zugelassen und der Antragsteller am 27.10.2014 als Vertreter bestellt wurde. In dieser Funktion war er sowohl im Ursprungs- als auch im Trennverfahren tätig. An gesetzlichen Gebühren hat der Antragsteller bisher insgesamt 197.424,00 EUR für die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr (erster Rechtszug) und die Terminsgebühren (erster Rechtszug) erhalten. Er hat nun einen auf § 51 RVG gestützten Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung von jeweils 20.000,00 EUR anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren (erster Rechtszug) und von 304.152,00 EUR anstelle der Terminsgebühren (erster Rechtszug), insgesamt von 344.152,00 EUR gestellt.

Das KG hat unter Zurückweisung des Antrags i.Ü. anstelle der Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV und der Terminsgebühren nach Nrn. 4120 und 4122 VV eine Pauschgebühr i.H.v. 211.056,00 EUR bewilligt.

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