Nach Auffassung des KG sind die Voraussetzungen (der Ausnahmevorschrift) des § 51 Abs. 1 RVG nur hinsichtlich der mit der Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV und der Terminsgebühren nach Nrn. 4120 und 4122 VV, dort für den Zeitraum der parallel laufen Hauptverhandlungen in den Ursprungs- und Trennverfahren, gegeben.
1. Tatbestandsmerkmal Unzumutbarkeit/Kompensation
Der Gesetzgeber habe durch das in § 51 Abs. 1 RVG aufgenommene Kriterium der Unzumutbarkeit dessen Anwendungsbereich einschränken und den Ausnahmecharakter dieser Regelung zum Ausdruck bringen wollen (BT-Drucks 15/1971, 291). Unzumutbar sei die sonst maßgebliche Gebühr, wenn sie augenfällig unzureichend und unbillig ist. Es reiche nicht, dass ein Verfahren besonders umfangreich oder besonders schwierig gewesen sei (vgl. KG, Beschl. v. 20.8.2007 – 1 ARs 54/07). Die anwaltliche Mühewaltung müsse sich vielmehr von sonstigen – auch überdurchschnittlichen – Sachen in exorbitanter Weise abheben (vgl. BGH, Beschl. v. 1.6.2015 – 4 StR 267/11, AGS 2016, 5; KG, Beschl. v. 9.11.2015 – 1 ARs 20/15). Ob solche Erschwernisse vorgelegen haben, richte sich nach der st. Rspr. des Senats auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag stets danach, ob die dem Verteidiger/Nebenklägervertreter für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt werde. Dabei könne der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt grds. durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend bezahlt wird (vgl. u.a. KG, Beschl. v. 12.10.2018 – 1 ARs 8/17).
2. Anwendung auf den Fall
Die Inanspruchnahme des im gerichtlichen Hauptverfahren erstmals mit der Sache befassten Antragstellers sei – so das KG – mit den für das Verfahren des ersten Rechtszuges und die für die Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine in dem Zeitraum v. 8.11.2017 (dem Beginn der Hauptverhandlung in dem Trennverfahren) bis zum 1.10.2019 (der Urteilsverkündung im Ursprungsverfahren) gesetzlich vorgesehenen Gebühren, nicht hingegen mit der für die erstmalige Einarbeitung in die Sache gesetzlich vorgesehenen Gebühren, unzumutbar i.S.d. verfassungsgerichtlichen Rspr. (vgl. BVerfGE 68, 237) vergütet.
a) Erstmalige Einarbeitung
Einen hervorgehobenen Umfang oder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art habe die Sache bei der erstmaligen Einarbeitung nicht aufgeworfen. Die bei der Übernahme des Mandates Ende Oktober 2014 erfolgte erstmalige Einarbeitung sei mit der Grundgebühr (Nr. 4100 VV) abgegolten. Die Antragsbegründung und der Akteninhalt rechtfertigen nach Ansicht des KG eine abweichende Auffassung nicht. Bei der erstmaligen Einarbeitung in die Sache, dem Erstgespräch mit der Mandantin und der damit einhergehenden Sachverhaltsermittlung sei der Antragsteller, was sowohl er als auch der Bezirksrevisor in ihren Ausführungen vernachlässigen, mit einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt konfrontiert gewesen. Mehrere Täter – so der Tatvorwurf – töteten den Bruder der späteren Nebenklägerin. Darüber hinausgehende konkrete Umstände seien für dieses Verfahrensstadium dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Es seien keine Tatsachen dargelegt worden, die eine außergewöhnliche anwaltliche Mühewaltung offenbaren. Stattdessen habe der Antragsteller vorgetragen, sich vor seiner Bestellung zum Nebenklägervertreter erstmals in die Strafsache eingearbeitet zu haben; konkrete anwaltliche Tätigkeiten, die in den Bereich der erstmaligen Einarbeitung in einer Sache und damit der Grundgebühr fallen, habe er nicht benannt, sondern sich trotz der ihm eröffneten Gelegenheit zur Konkretisierung auch weiterhin auf Bewertungen der eigenen Tätigkeit als außergewöhnlich schwierig und umfangreich beschränkt. In den Akten finde sich lediglich der Meldeschriftsatz und ein einseitiger Antrag auf Schwärzung der Wohnanschrift der an diesem Tag als Nebenklägerin zugelassenen Schwester des Tatopfers. Die danach, erstmals mit der Ladungsverfügung v. 27.10.2014 eröffnete und dem Antragsteller nach seinen Angaben erst "knapp vor dem Beginn der Hauptverhandlung gewährte" Akteneinsicht falle in das gerichtliche Hauptverfahren und sei dort – wegen des Umfanges der Akten und der Erschließung ihres Inhalts parallel zu der bereits begonnenen Hauptverhandlung – mit der 12fachen Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr berücksichtigt worden. Eine doppelte Berücksichtigung, wie sie offenbar auch der Bezirksrevisor vornehmen wolle, spiegele die konkrete anwaltliche Mühewaltung nicht wider. Es komme – auch wegen der Berücksichtigung der Sichtung des Aktenbestandes im Hauptverfahren – dabei nicht darauf an, ob der Antr...