Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung. Pauschgebühr. Pflichtverteidiger. Unzumutbarkeit. Akteneinsicht. Pauschvergütung. Interessenausgleich
Normenkette
RVG § 51 Abs. 1; GVG § 122 Abs. 2 S. 2
Tenor
Der Antrag des Rechtsanwalts M. D. auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller war seit 01.03.2016 weiterer Pflichtverteidiger der inzwischen rechtskräftig verurteilten Angeklagten ... Mit am 02. Mai 2017 eingegangenem Schreiben vom 26.04.2017 beantragt er die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 15.360 € netto für das Verfahren bis zur Hauptverhandlung und für das Hauptverfahren von mindestens 48.825 € netto. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 23.05.2017 Stellung genommen; die Stellungnahme wurde dem Antragsteller übermittelt.
II. Eine Pauschgebühr kann nicht bewilligt werden.
A. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter, da die - beantragte -Vorlage an den Senat nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht kommt und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, inwieweit diese durch die vorliegende Einzelfallentscheidung berührt ist.
B. Eine Pauschgebühr kann nur gewährt werden, wenn das Verfahren besonders umfangreich oder besonders schwierig ist und zudem die verfassungsrechtlich zumutbare Grenze eines Sonderopfers infolge der Heranziehung als Pflichtverteidiger überschritten wird. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH 4 StR 73/10 Beschluss vom 11.02.2014 Rdn. 5 zit. nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Hinzu kommt, dass nicht lediglich eine isolierte Betrachtung der Gebühren für einen Verfahrensabschnitt vorzunehmen ist. Zwar kann eine Pauschgebühr auch für einzelne Verfahrensabschnitte bewilligt werden, wenn bereits für diese die Voraussetzungen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs sowie der Unzumutbarkeit erfüllt sind. Die Pauschgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahrensabschnitt muss in Relation zu der gesamten Tätigkeit im Verfahren und den gesamten Gebühren des Pflichtverteidigers gesehen werden (vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - III-5 RVGs 79/16 Rdn. 8; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016 - 1 ARs 9/16 Rdn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 02. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 Rdn. 9 jeweils zit. nach juris).
Hiernach kam die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht.
a) Besonderer Umfang
Zutreffend ist, dass das Verfahren auch gegenüber anderen Staatsschutzsachen - welche als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sind -umfangreich war, insbesondere aufgrund der in den Akten enthaltenen vielfältigen Kommunikationsinhalte der Angeklagten und früherer Mitbeschuldigter; ein besonderer Umfang lag jedoch nicht vor. Eine gewisse Kompensation des Umfangs wird bereits durch die Beiordnung eines schon vor dem Antragsteller tätigen zweiten Pflichtverteidigers bewirkt (Burhoff RVG in Straf- und Bußgeldsachen 4. A § 51 Rdn. 162). Von einer arbeitsteiligen Vorgehensweise ist, wie sich auch hinsichtlich der Schlussvorträge der beiden Pflichtverteidiger der Angeklagten ... und der Antragstellung in der Hauptverhandlung gezeigt hat, somit auszugehen.
Soweit der Antragsteller im Hinblick auf den Aktenumfang auch auf Beiakten von früheren Mitbeschuldigten abstellt, hat der Senat diese nicht beigezogen, sondern die Verteidiger haben insoweit Akteneinsicht durch die Bundesanwaltschaft erhalten. Eine Berücksichtigung dieser Aktenteile - soweit sie nicht ohnehin bis zur Abtrennung teilidentisch mit den hiesigen Verfahrensakten waren - beim Umfang des gegenständlichen Verfahrens kommt daher nicht in Betracht.
Die Dauer der Besuche bei der Angeklagten in der JVA ist nicht dargelegt.
b) Besondere Schwierigkeit
Eine besondere Schwierigkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG lag nicht vor. Der Schwierigkeitsgrad einer Staatsschutzsache ist zumindest im Grundsatz bereits durch die erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren für Verfahren im ersten Rechtszug vor den Oberlandesgerichten berücksichtigt (Burhoff RVG in Straf- und Bußgeldsachen 4.A. § 51 Rdn. 39 bezogen auf die ebenfalls von VV RVG 4118 erfassten Schwurgerichtssachen und Wirtschaftsstrafsachen), ebenso wie die sogenannten Haftzuschläge bei der inhaftierten Mandantin eine gewisse Kompensation des hierdurch erhöhten Aufwandes intendieren. Besondere Umstände, die in Staatsschutzsachen oftmals anzutreffen sind und deren Schwierigkeit deutlich erhöhen - etwa lange andauernde oder lange zurückliegende Tatzeiträume, eine Vielzahl an Taten, die Notwendigkeit der Beiziehung von Dolmetschern aufgrund sprachunkundiger Angeklagter oder fremdsprachiger Beweismittel sowie Auslandssachverhalte - waren hier jedoch nicht gegeben.
Soweit bei Burhoff aaO Rdn. 38 unter Bezugnahme auf BayObLG 6 St 006/04 v. 17.11.2005 (abrufbar unter http://www.....de/ ....htm) behauptet. wird, Staatsschutzsachen seien generell als b...