Das OLG geht unter Hinweis auf seinen Beschl. v. 9.8.2022 (AGS 2022, 405) von einem "besonderen Umfang" des Verfahrens aus. Es bedürfe keiner näheren Ausführungen, dass vorliegend ein solcher Fall gegeben sei und die gesetzlichen Gebühren von 122.911,00 EUR nicht hinreichend seien: 253 Band Stehordner Ermittlungsakten und sieben Nachlieferungen mit 27 Band Akten, 38 Band Gerichtsakten sowie Beiakten. Zwischen dem 13.4.2021 und dem 30.11.2023 sei an 173 Tagen verhandelt worden. Bereits dieser Umfang sei absolut außergewöhnlich und trage die Festsetzung einer Pauschgebühr. Dabei stelle der Senat entscheidend auf den Umfang der Sache mit der Messzahl Aktenbestand als zuverlässigstes, weil letztlich einzig wirklich objektivierbares Kriterium ab, während andere, wie Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine, die Zahl der Angeklagten, der Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern, der Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung sowie erhöhte rechtliche Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen nur schwer zu fassende Kriterien bleiben, die zudem immer wertender Betrachtung unterliegen, mithin fehlerbehaftet bleiben.
Zusammenfassend gelte, dass bereits aufgrund des Aktenumfanges von derzeit knapp 320 Stehordnern sowie elektronischer Daten ein Umfangsverfahren von herausragender Qualität vorliege. In tatsächlicher Hinsicht sei ein überschaubarer Zeitpunkt zwischen Sommer/Herbst 2019 und Februar 2020 mit einer allerdings beträchtlichen Anzahl handelnder Personen in den Blick zu nehmen. Rechtliche Schwierigkeiten seien vorhanden, sie bewegen sich allerdings im eher "klassischen" Feld eines Staatsschutzverfahrens mit Bezügen zum Allgemeinen Teilen des Strafgesetzbuchs.
Das OLG weist darauf hin, dass der Vergleich mit dem Senat mit ca. vier Richter-Arbeitskraftanteilen in diesem Verfahren Anhaltspunkt sein könne, doch habe der Senat zwölf Angeklagte in ihrer Person und ihrem Verfahrensbezug in den Blick zu nehmen, hatte und habe (zunächst) elf bestehende Haftbefehle zu jeder Zeit zu beachten und zu bewerten und schließlich das Verfahren, den Verfahrensgang und insbesondere das Beweisprogramm unter Beachtung der Anträge, Widersprüche und Stellungnahmen des Generalbundesanwalts sowie von 24 Verteidiger*innen in jeder Hinsicht zu gestalten. Dem standen pro Angeklagten zwei Verteidiger*innen gegenüber, die sich nicht gegenseitig vertreten, sondern als gleichwertige und sich ergänzende Verteidiger*innen gemeinsam dieses Verfahren zu bewältigen hatten – ein in jeder Hinsicht zu treffendes Verhältnis, das durchaus – insoweit durchaus dem Senat vergleichbar – arbeitsteiliges Vorgehen nicht nur ermöglicht, sondern notwendig gemacht hat und einem solchen gerade auch Rechnung tragen sollte. Die ab September 2021 durch die Terminierung entstandene Terminierungslücke an jedem Mittwoch sei dem Vor- und Nachbereitungsaufwand des Senats geschuldet gewesen. Freilich hätten auch die im Verfahren weiter tätigen Verfahrensbeteiligten – also Vertreter des Generalbundesanwalts und Verteidiger*innen – einen solchen, der jedoch angesichts der bereits dargestellten Unterschiede signifikant anders gewesen. Tagen mit einem intensiven Bezug zum eigenen Mandanten und daher intensiver Vorbereitung hätten völlig andere Tage gegenüber gestanden. Hinzu sei entscheidend gekommen, dass von jedem Ort aus mittels elektronischer Medien gearbeitet werden könne und gerade deutschlandweit agierende Verteidiger*innen – bei zugegeben hohem Reiseaufwand und hoher persönlicher Belastung – an ganz verschiedenen Orten tagesaktuell ihrer Verpflichtung nachkommen können, soweit sie dies auch wollen.