In dem vor dem VG Gelsenkirchen geführten Rechtsstreit hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, ihr die Gerichtsakten in die Kanzleiräume zu übersenden. Dem hat das VG entsprochen und gegen die Prozessbevollmächtigte die hierdurch ausgelöste Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Rechtsanwältin hat das VG Gelsenkirchen zurückgewiesen und in seiner Entscheidung die Beschwerde zugelassen. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte Beschwerde hatte auch beim OVG Münster keinen Erfolg.

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