Während des seit 2021 anhängigen Scheidungsverfahrens, in dem auch ein Antrag zur Folgesache Güterrecht gestellt worden war, hatte der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der zwischen den Beteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft beantragt. In seinem Antrag gab er einen vorläufigen Verfahrenswert von 10.000,00 EUR an. Die Antragsgegnerin hat den Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast im schriftlichen Verfahren anerkannt. Allerdings beanstandete sie den von dem Antragsteller angegebenen Verfahrenswert. Mangels substantiierter Anhaltpunkte könnte allenfalls auf den Regelwert mit 5.000,00 EUR zurückgegriffen werden. Der Antragsteller führte daraufhin aus, dass ihm nach vorläufiger Berechnung ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin i.H.v. 23.453,00 EUR zustehe, der sich allerdings nach Ermittlung der latenten Steuerlast, die von seinem Endvermögen abzuziehen sei, noch erhöhen werde. Hierfür habe er einen angemessenen Aufschlag auf 40.000,00 EUR vorgenommen. Der Verfahrenswert richte sich nach 25 % des zu erwarteten Zugewinnausgleichs. Er sei deshalb mit 10.000,00 EUR angegeben worden.
Das FamG hat sodann durch Anerkenntnisbeschluss ausgesprochen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben werde. Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin auferlegt und den Verfahrenswert auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und führt aus, der Verfahrenswert sei nach dem Interesse des Antragstellers in dem konkreten Fall zu beurteilen. Das Interesse am vorzeitigen Zugewinnausgleich sei nicht ersichtlich. Die Möglichkeit der Ehescheidung zu einem früheren Zeitpunkt sei allenfalls mit einem geringen Bruchteil des Interesses des Antragstellers hinsichtlich des Zugewinnausgleichs, bspw. 1/10, anzusetzen. Auch der errechnete Zugewinnausgleichsanspruch von 40.000,00 EUR sei vor dem Hintergrund des deutlich höheren Anfangsvermögens der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar.
Der Antragsteller hat die angefochtene Entscheidung verteidigt. Er habe den Zugewinnausgleichsanspruch auf 40.000,00 EUR beziffert. In der Rspr. würden Quoten des zu erwartenden Zugewinnausgleichs von 1/4 bis 1/5 herangezogen. Zudem habe er ein Interesse an der Verwertung der gemeinschaftlichen Immobilie.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Wertfestsetzung folge aus § 42 Abs. 1 FamGKG. Der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft sei nach der Rspr. des BGH mit 25 % des zu erwartenden Zugewinns zu bewerten. Maßgebend seien die Wertvorstellungen des Antragstellers bei Antragstellung. Er habe den Zugewinnausgleichsanspruch auf 40.000,00 EUR beziffert.
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.