Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert für Verfahren um vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

 

Normenkette

FamGKG § 42 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Dieburg (Beschluss vom 25.07.2023; Aktenzeichen 50 F 383/23 GÜ)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführerin beanstandet den von dem Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswert in einem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen ... beim Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg rechtshängig. Im Scheidungsverbund werden Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.

Nach vorgerichtlichem Schriftwechsel beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.05.2023 die vorzeitige Aufhebung der zwischen den Beteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft. In seinem Antrag gab er einen vorläufigen Verfahrenswert von 10.000,00 Euro an.

Im schriftlichen Vorverfahren erkannte die Antragsgegnerin den Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Darüber hinaus beanstandete sie den von dem Antragsteller angegebenen Verfahrenswert. Mangels substantiierter Anhaltpunkte könnte allenfalls auf den Regelwert mit 5.000,00 Euro zurückgegriffen werden.

Der Antragsteller beantragte den Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach vorläufiger Berechnung stehe ihm ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 23.453,00 Euro zu, der sich allerdings nach Ermittlung der latenten Steuerlast, die von seinem Endvermögen abzuziehen sei, noch erhöhen werde. Hierfür habe er einen angemessenen Aufschlag auf 40.000,00 Euro vorgenommen. Der Verfahrenswert richte sich nach 25 % des erwarteten Zugewinnausgleichs. Er sei deshalb mit 10.000,00 Euro angegeben worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 02.08.2023 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht im Wege einer Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin auferlegt und den Verfahrenswert auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Den Beschluss hat das Amtsgericht nicht begründet.

Mit ihrer am 15.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den festgesetzten Verfahrenswert und gegen die Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Beschwerde über die Kostenentscheidung ist ein gesondertes Verfahren unter dem Aktenzeichen ... anhängig.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin ausgeführt, der Verfahrenswert sei nach dem Interesse des Antragstellers in dem konkreten Fall zu beurteilen. Das Interesse am vorzeitigen Zugewinnausgleich sei nicht ersichtlich. Die Möglichkeit der Ehescheidung zu einem früheren Zeitpunkt sei allenfalls mit einem geringen Bruchteil des Interesses des Antragstellers hinsichtlich des Zugewinnausgleichs, beispielsweise 1/10, anzusetzen. Auch der errechnete Zugewinnausgleichsanspruch von 40.000,- Euro sei vor dem Hintergrund des deutlich höheren Anfangsvermögens der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar.

Der Antragsteller hat die angefochtene Entscheidung verteidigt. Er habe den Zugewinnausgleichsanspruch auf 40.000,00 Euro beziffert. In der Rechtsprechung seien Quoten des zu erwartenden Zugewinnausgleichs von 1/4 bis 1/5 herangezogen werden. Zudem habe er ein Interesse an der Verwertung der gemeinschaftlichen Immobilie.

Mit Verfügung vom 28.08.2023 hat das Amtsgericht die Vorlage an das Oberlandesgericht mit der Bitte um Entscheidung über die Beschwerde verfügt, ohne eine Abhilfeentscheidung zu treffen. Mit Beschluss vom 05.09.2023 hat die Einzelrichterin die Vorlageverfügung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Daraufhin hat das Amtsgericht am 15.11.2023 einen mit "Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses" überschriebenen Beschluss mit demselben Tenor wie die angefochtene Entscheidung erlassen. Im Gegensatz zur angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Beschluss begründet. Die Wertfestsetzung folge aus § 42 Abs. 1 FamGKG. Der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft sei nach der Rechtsprechung des BGH mit 25 % des zu erwartenden Zugewinns zu bewerten. Maßgebend seien die Wertvorstellungen des Antragstellers bei Antragstellung. Er habe den Zugewinnausgleichsanspruch auf 40.000,00 Euro beziffert. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 27.11.2023 und der Antragsgegnerin am 16.11.2023 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 24.11 2023 vorsorglich erneut Beschwerde bezüglich der Kostenentscheidung und der Wertfestsetzung eingelegt. Das Oberlandesgericht habe die Angelegenheit an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückgegeben, eine Abhilfeentscheidung zu treffen. Der vom Familieng...

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