Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen von § 93 ZPO für anderweitige Kostenentscheidung (hier: Veranlassung zur Erhebung von Gestaltungsklage)

 

Normenkette

ZPO § 93

 

Verfahrensgang

AG Dieburg (Beschluss vom 25.07.2023; Aktenzeichen 50 F 383/23 GÜ)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.492,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die von dem Amtsgericht in einem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft getroffene Kostenentscheidung.

Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen ... beim Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg rechtshängig. Im Scheidungsverbund wird Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.02.2023 auf, bis 10.03.2023 einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zuzustimmen und zwar in Form einer Zwischenvereinbarung in dem rechtshängigen Scheidungsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28.02.2023 verwiesen. Nach einer ihr gewährten Fristverlängerung forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.2023 auf, ihr den Zweck des Begehrens der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie seine Vorstellungen zu den Immobilien mitzuteilen, damit lösungsorientiert vorgegangen werden könne. Auf das Schreiben vom 23.03.2023 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.04.2023, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, unterbreitete der Antragsteller der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 23.03.2023 einen Gesamteinigungsvorschlag. Mit Schreiben vom 04.05.2023 kündigte die Antragsgegnerin an, auf das Schreiben vom 18.04.2023 sobald als möglich zurückzukommen.

Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 beantragte der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der zwischen den Beteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft nach §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB. Die Antragsgegnerin hat den Antrag innerhalb der ihr im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Erwiderungsfrist unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Sie habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Der Antragsteller habe auf ihr Schreiben vom 23.03.2023 nicht reagiert. Eine außergerichtliche Zustimmung hätte keinerlei Wirkung gehabt. Der Antragsteller hätte gleichzeitig die Kostenübernahme für eine Vereinbarung durch notariellen Ehevertrag oder für die Zwischenvereinbarung im Scheidungsverfahren erklären müssen.

Der Antragsteller hat beantragt, einen Anerkenntnisbeschluss zu erlassen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er habe mit dem Schreiben vom 18.04.2023 auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.03.2023 reagiert und einen Gesamtvorschlag unterbreitet. Hierauf habe die Antragsgegnerin nur mit dem lapidaren Schreiben vom 04.05.2023 reagiert. Bis Anfang Juni 2023 sei keine Stellungnahme zu dem einvernehmlichen Lösungsvorschlag und zu dem Begehren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft eingegangen. Eine Kostenübernahmeverpflichtung für den Abschluss einer Vereinbarung habe nicht bestanden. Für eine gerichtlich protokollierte Zwischenvereinbarung wären ohnehin keine Gebühren angefallen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 02.08.2023 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht im Wege einer Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin auferlegt und den Verfahrenswert auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Den Beschluss hat das Amtsgericht nicht begründet.

Mit ihrer am 15.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung und gegen den festgesetzten Verfahrenswert. Hinsichtlich der Beschwerde über den Verfahrenswert war ein gesondertes Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 WF 170/23 anhängig.

Mit ihrer Beschwerde beanstandet die Antragsgegnerin die fehlende Begründung der Kostenentscheidung trotz widerstreitender Kostenanträge und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Weiter führt sie aus, die Verfahrenseinleitung sei überflüssig gewesen. Das Schreiben vom 18.04.2023 sei keine Antwort auf ihr Schreiben vom 23.03.2023 gewesen, was sich auch aus dem verwendeten Aktenzeichen ergebe. In der Folgezeit sei zum Zugewinnausgleich weiter korrespondiert worden. Ohne auf das Schreiben vom 23.03.2023 einzugehen, habe der Antragsteller das hiesige Verfahren eingeleitet. Für die im Schreiben vom 28.02.2023 verlangte Zwischenvereinbarung hätte der Antragsteller die Kostenübernahme zusagen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung mit sämtlichen Anlagen und auf den Schriftsatz vom 17.10.2023 Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 28.08.2023 hat das Amtsgericht...

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