Der Antragsteller hatte für seine vorgerichtliche Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von 8.500,00 EUR eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV abgerechnet und auch von der bedürftigen Partei erhalten. Beratungshilfe war insoweit nicht beantragt worden.

Im Rechtsstreit war der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet worden.

Auf seinen Antrag ist dem Antragsteller nach §§ 45, 49 RVG eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer, Nrn. 7002, 7008 VV, festgesetzt und ausgezahlt worden.

Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit der Beschwerde, der der Auffassung ist, die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr sei um die hälftige Geschäftsgebühr zu kürzen.

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