Die beiden Kläger wurden vorprozessual von demselben Anwalt vertreten, der sich später auch als Prozessbevollmächtigter bestellte.

Der Kläger zu 1) machte vorprozessual gegen den Beklagten zu 1) 71.955,01 EUR geltend. Vom Beklagten zu 2) verlangte der Kläger zu 2) vorprozessual 162.759,73 EUR. Letztlich begehrte der Kläger zu 2) vom Beklagten zu 3) vorprozessual 67.342,51 EUR.

Bei der späteren Bezifferung im Klageverfahren berücksichtigte der Kläger zu 1) eine vorprozessuale Zahlung des Beklagten zu 1) von 9.514,49 EUR. Der Kläger zu 2) zog eine vorprozessuale Zahlung des Beklagten zu 2) von 81.698,71 EUR ab. Ebenso zugunsten des Beklagten zu 3) dessen Zahlung von 16.431,99 EUR. Dementsprechend setzte das Gericht den Streitwert auf 194.413,00 EUR fest.

Gegen den Beklagten zu 1) machte der Kläger zu 1) außerdem als Nebenforderung aus dem ursprünglichen Wert vor der Teilzahlung eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV geltend. Entsprechende Geschäftsgebühren verlangte auch der Kläger zu 2) von den Beklagten zu 2) und 3).

Dementsprechend erging ein Anerkenntnisurteil, das die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Kläger haben unter anderem die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 194.413,00 EUR beantragt (Nrn. 3100, 1008 VV), allerdings im Hinblick auf die vorprozessuale Tätigkeit eine 0,75 Gebühr aus demselben Wert in Abzug gebracht (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG). Diesem Antrag hat die Rechtspflegerin entsprochen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vertreten die Beklagten die Ansicht, alle drei Geschäftsgebühren für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung hätten auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden müssen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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