1. Die Kosten einer Strafanzeige gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten sind keinesfalls Kosten des Rechtsstreits und können daher auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden (§§ 91, 103 ff. ZPO).
  2. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. gehört nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts. Sie gehört weder zu den Portokosten noch ist sie ein Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen.
  3. Die vom Prozessbevollmächtigten aufgewendete Aktenversendungspauschale ist als notwendig zu erstatten, wenn die prozessuale Lage unübersichtlich geworden ist, sodass es die anwaltliche Vorsicht gebietet, den Verfahrensstand im Wege der Akteneinsicht zu überprüfen.

KG, Beschl. v. 11.8.2008–2 W 39/08

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