RVG VV Nr. 7000; BGB §§ 675, 670, 611; ZPO § 91

Leitsatz

Kosten für Grundbuchauszüge fallen zwar nicht unter die Auslagen nach Teil 7 VV, sind aber im Kostenfestsetzungsverfahren nach allgemeinen Grundsätzen als Aufwendungen einer Partei zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2008 – I-24 W 84/08

1 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenfestsetzung ist auch in Höhe der Kosten der eingeholten Grundbuchauszüge zu Recht erfolgt.

I.  Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei, hier der Kläger, dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu gehören gem. Abs. 2 der Vorschrift auch die Auslagen seines Rechtsanwalts.

Allerdings ergibt sich dies hinsichtlich der Gerichtskosten für die Grundbuchauszüge in vom Kläger nicht bestrittener Höhe von 330,00 EUR nicht aus Anm. Abs. 1 a zu Nr. 7000 VV). Danach steht dem Rechtsanwalt eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Gerichtsakten zu, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Darum geht es hier nicht. Denn der Prozessbevollmächtigte des Drittbeklagten hat solche Ablichtungen nicht gefertigt, sondern sich entsprechende Ablichtungen, eben jene Grundbuchauszüge, von den zuständigen Grundbuchämtern gegen entsprechende Gerichtskosten anfertigen lassen.

Dies schließt indessen eine Kostenerstattung nicht von vornherein aus. Es entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorb. 7 VV Rn 7; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 7 VV Rn 10), dass der Rechtsanwalt neben den in Nrn. 7000 ff. VV gesondert aufgeführten Auslagen die Erstattung weiterer, nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählender Aufwendungen verlangen kann. Denn gem. §§ 675, 670 BGB hat der Mandant auf Grund des Anwaltsvertrages dem Rechtsanwalt alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Zu diesen Kosten zählen z.B. vorgelegte Gerichtskosten, Kosten für die Ermittlung von Zeugenanschriften sowie Kosten für Registerauskünfte und Grundbuchauszüge (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn 8).

Allerdings hat sich der Gegner des Mandanten nicht nach dem Anwaltsvertrag zu richten. Seine Erstattungspflicht bestimmt sich allein nach § 91 Abs. 1 ZPO, mithin nach dem, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Dies deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff der "sachgemäßen Bearbeitung" in Anm. Abs. 1 a zu Nr. 7000 VV). Diesen Maßstab hat das LG beachtet.

Wie der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, waren die Kopiekosten der Grundbuchauszüge bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, weil der Drittbeklagte in seiner Klageerwiderung ausführlich zum Grundvermögen des Klägers vorgetragen hat und dafür Einsicht in die Grundbücher hatte nehmen müssen. Dem Rechtsanwalt war nicht zuzumuten, in den Grundbuchämtern persönlich sein Einsichtsrecht auszuüben. Das wäre im Übrigen noch wesentlich teurer geworden. Vielmehr konnte er sich gegen entsprechende Gebühren der AG Grundbuchauszüge übermitteln lassen.

Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass hier überflüssige Kosten verursacht worden wären. Im Rahmen ordnungsgemäßer Beratung und Vertretung seines Mandanten hat der Rechtsanwalt alle Argumente vorzubringen, die der Rechtsverteidigung grundsätzlich zu dienen geeignet sind. Dass sie im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, bedeutet nichts für oder gegen die Notwendigkeit der dadurch verursachten Auslagen. Denn der Rechtsanwalt hat "ex ante" einen Beurteilungsspielraum, zumal unterschiedliche Rechtsauffassungen mit ihren verschiedenen Voraussetzungen zum normalen Prozessverlauf gehören. "Reiseberichte", die der Kläger in seiner abweichenden Auffassung zum Vergleich bemüht, mögen zwar im Allgemeinen in der Reisebeilage einer Zeitung am Platze sein, können aber durchaus bei Streitigkeiten des Reisevertragsrechts in einen Rechtsstreit eingeführt werden.

Darum ging es hier im Übrigen nicht. Vielmehr stand die Unterhaltspflicht des Klägers, mit der sich der Senat in seinem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ausführlich befasst hat, zur Debatte. Dann war es durchaus nicht unerheblich, wenn der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf den umfangreichen Grundbesitz des Klägers (55 Eigentumswohnungen) auch zu dessen Leistungsfähigkeit i.S.v. § 1603 Abs. 3 BGB vorgetragen hat.

Mitgeteilt von RiOLG Joachim Ziemßen, Düsseldorf

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