Im Rahmen der Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO sind nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig.

Grundsätzlich gehört die Hebegebühr nach Nr. 1009 VV zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und kann durch die Kostenfestsetzung erfasst werden. Ihre Erstattungsfähigkeit setzt allerdings voraus, dass die Einschaltung des Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Es müssen also besondere Umstände gegeben sein, die die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheinen lassen (vgl. OLG Hamm JurBüro 1971, 242; KG JurBüro 1981, 1349).

Nach der Rspr. zu § 22 BRAGO, welcher der Regelung der Nr. 1009 VV entspricht, ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts bei der Gelderhebung in der Regel nicht erforderlich. Ausnahmefälle werden von der obergerichtlichen Rspr. nur bejaht, wenn der Schuldner die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Gelderhebung dadurch veranlasst, dass er die ausgeklagte Schuldsumme nur in unregelmäßiger und zeitraubender Zahlungsweise ablöst. Ausweislich der Mitteilung des Gerichtsvollziehers hat der Schuldner in regelmäßigen Abständen seine Schuld in Raten abbezahlt. Somit käme hier diese Ausnahme für eine (nachträgliche) Festsetzung nach § 788 ZPO auch nicht in Betracht.

Eine weitere Ausnahme, welche die Erstattungsfähigkeit bejahen würde, ist grundsätzlich nur diese, dass der Schuldner von sich aus freiwillig an den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers zahlt (OLG Hamm JurBüro 1971, 241). An einer derartigen freiwilligen Zahlung fehlt es im vorliegenden Verfahren. Der Schuldner hat in Raten an den Gerichtsvollzieher bezahlt, bis seine Schuld getilgt war.

Hebegebühren für den Rechtsanwalt sind in der Regel keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Dies gilt bei fünf Zahlungseingängen innerhalb eines Jahres (AG Cloppenburg, Beschl. v. 2.6.2006–232 M 2316/06, DGVZ 2008, 15).

Der Antrag war somit mangels Erstattungsfähigkeit zurückzuweisen.

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