Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Ausbildungsvertrag, der eine einjährige Ausbildungsdauer für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2008 vorsah sowie eine Probezeit für die ersten drei Monate beinhaltete. Gem. § 10a des Ausbildungsvertrages kann dieser während der Probezeit von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Mit ihrer Klageschrift wendete sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung vom 3.12.2007. Außerdem hat sie in der Klageschrift einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben. Da die Klägerin die Kündigung vom 3.12.2007 unter Hinweis auf eine nicht vorgelegte Vollmachtsurkunde gem. § 174 BGB zurückgewiesen hatte, kündigte die Beklagte vorsorglich mit Schreiben vom 27.12.2007 das Ausbildungsverhältnis erneut. Das Verfahren endete durch Vergleich.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das ArbG den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der ersten Kündigung sowie den die zweite Kündigung erfassenden allgemeinen Feststellungsantrag mit insgesamt einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Höhe von 662,93 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit drei Bruttomonatsgehältern (= 1.988,79 EUR) zu bewerten. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, gem. § 12 Abs. 7 ArbGG sei als Regelstreitwert bei einer Kündigung grundsätzlich ein Vierteljahresbezug anzusetzen. Eine niedrigere Bewertung komme nur dann in Betracht, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für weniger als drei Monate umstritten sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Dagegen spiele keine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt bereits bestanden habe, sondern es komme vielmehr darauf an, für welchen Zeitraum ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begehrt werde.

Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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