Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsverhältnis. Auszubildender. Gegenstandswert. Kündigungen, mehrere. Streitwert. mehrere Kündigungen im Ausbildungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG findet auf Ausbildungsverhältnisse entsprechende Anwendung. Daraus folgt, dass sich auch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise nach dem Bestand des Ausbildungsverhältnisses richtet und bei dessen Bestand von bis zu sechs Monaten grundsätzlich einen Bruttomonatsverdienst beträgt, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und bei einem Bestand von mehr als zwölf Monaten drei Monatsverdienste.
2. Wird in einem Verfahren die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen angegriffen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen wurden und denen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde liegt, so ist grundsätzlich die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Ausbildungsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten; jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 24.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 3031/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.06.2008 – 3 Ca 3031/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Ausbildungsvertrag der eine einjährige Ausbildungsdauer für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.09.2008 vorsah sowie eine Probezeit für die ersten drei Monate beinhaltete. Gemäß § 10 a des Ausbildungsvertrages kann dieser während der Probezeit von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Mit ihrer Klageschrift vom 21.12.2007 wendete sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung vom 03.12.2007. Außerdem hat sie in der Klageschrift einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben. Da die Klägerin die Kündigung vom 03.12.2007 unter Hinweis auf eine nicht vorgelegte Vollmachtsurkunde gem. § 174 BGB zurückgewiesen hatte, kündigte die Beklagte vorsorglich mit Schreiben vom 27.12.2007 das Ausbildungsverhältnis erneut. Das Verfahren endete durch Vergleich.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.06.2008 den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der ersten Kündigung sowie den die zweite Kündigung erfassenden allgemeinen Feststellungsantrag mit insgesamt einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Höhe von 662,93 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.07.2008 form- und fristgerecht B e s c h w e r d e eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit drei Bruttomonatsgehältern (= 1.988,79 EUR) zu bewerten. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG sei als Regelstreitwert bei einer Kündigung grundsätzlich ein Vierteljahresbezug anzusetzen. Eine niedrigere Bewertung komme nur dann in Betracht, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für weniger als drei Monate umstritten sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Dagegen spiele keine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt bereits bestanden habe, sondern es komme vielmehr darauf an, für welchen Zeitraum ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begehrt werde.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 AVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert richtig festgesetzt.
Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG Alte Fassung) sowie der ständigen Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden zuständigen 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.11.2007 – 1 Ta 249/07 –; Beschluss vom 18.07.2007 – 1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert. Vielmehr bildet er die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist hierbei in typisi...