Die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist auch auf Beklagtenseite nicht anzuwenden, wenn dieser vorprozessual von einem anderen Anwalt als im Rechtsstreit vertreten war. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO erfasst auch in diesem Fall nur den innerprozessualen Anwaltswechsel.

OLG Koblenz, Beschl. v. 17.10.2008–14 W 625/08 (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 20.8.2008–14 W 524/08, AGS 2009, 105)

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