Die Beklagte ist nach dem Urteil des LAG verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehören auch die notwendigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie das in Ansatz gebrachte Abwesenheitsgeld (Nrn. 7003, 7005 VV).

Der Kostenansatz war entgegen der Auffassung des ArbG nicht in entsprechender Anwendung der Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV zu ermäßigen. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten einer Reise, die mehreren Geschäften dient, nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Eine derartige Sachlage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht am gleichen Tag die Rückreise angetreten hat, bedeutet dies doch nicht, dass die Reise nach Berlin auch anderen Geschäften i.S.d. genannten Vorbem. gedient hat. Er war kostenrechtlich nicht gehindert, den Aufenthalt in Berlin auch zu anderen Zwecken zu nutzen, solange es sich nicht um Geschäfte i.S.d. RVG handelte. Die Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 RVG stellt eine abschließende Regelung dar, die nicht auf andere Zwecke einer Reise übertragen werden kann. Auch hat die Verzögerung der Rückreise nicht zu einer Erhöhung der Reisekosten geführt. Bei dieser Sachlage kommt eine Kürzung des zu erstattenden Betrages nicht in Betracht.

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