Nimmt der Anwalt anlässlich einer Geschäftsreise am Zielort oder unterwegs auch einen privaten Termin wahr, so ist keine anteilige Aufteilung der Reiskosten nach Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV RVG vorzunehmen, weil die Reise nicht mehreren abrechenbaren Geschäften gedient hat.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.9.2008–17 Ta (Kost) 6097/08

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