Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt. Die Beklagte hatte den Antrag abgelehnt. Dagegen legte die Klägerin durch ihre anwaltliche Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein. Dieser wurde mit zwei dreiseitigen Schriftsätzen begründet. Der Beratungsarzt wies in einer daraufhin eingeholten Stellungnahme darauf hin, dass seiner Auffassung nach die Erkrankungen der Klägerin ihrer beruflichen Tätigkeit als Auszubildende zur Rechtsanwaltsgehilfin nicht entgegenstünden, empfahl allerdings die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens. Nach Auswertung des daraufhin eingeholten Gutachtens, das eine stationäre Reha-Maßnahme als gerechtfertigt ansah, half die Beklagte dem Widerspruch in vollem Umfang ab und bewilligte die beantragte Leistung.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandte der Beklagten im November 2006 eine Kostenrechnung, mit der sie Gebühren nach § 3 RVG in Höhe von insgesamt 680,34 EUR geltend machte. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV |
280,00 EUR |
Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1002 VV |
280,00 EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Fotokopiekosten für Fertigung Aktenauszug (13) |
6,50 EUR |
16 % Umsatzsteuer |
93,84 EUR |
Summe |
680,34 EUR |
Die Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten lediglich auf 355,54 EUR fest. Die beanspruchte Erledigungsgebühr der Nr. 1005 VV sei nicht angefallen. Das Widerspruchsverfahren habe sich nicht in vergleichsähnlicher Weise durch ein gegenseitiges Nachgeben erledigt. Außerdem habe es an der erforderlichen anwaltlichen Mitwirkung gefehlt.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum SG erhoben.
Sie hat vorgetragen, für den Anfall der Erledigungsgebühr sei maßgebend, ob die Beklagte aufgrund ihrer anwaltlichen Tätigkeit ihren bisherigen ungünstigen Standpunkt aufgegeben und dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen habe. Sie verweise insoweit auf das Urteil des SG Aachen v. 19.4.2005 – S 13 KR 15/05. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Urteile des BSG v. 7.11.2006 (B 1 KR 13/06 R [= AGS 2007, 195]; B 1 KR 22/R und B 1 KR 23/06 R) ergebe sich keine andere Beurteilung, weil sich aus den im Widerspruchsverfahren eingereichten Schriftsätzen ein besonderes Bemühen ergebe, das sich nicht nur im Umfang, sondern auch hinsichtlich des Inhalts zeige.
Die Beklagte hat erwidert, nach Erhebung des Widerspruchs sei ein Gutachten eingeholt und nach dessen Auswertung umgehend eine volle Abhilfe erfolgt. Bei dieser Sachlage erfülle die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin nicht die Voraussetzungen der Mitwirkung nach Nr. 1002 VV, so dass die Erledigungsgebühr nicht verlangt werden könne.
Mit Urt. v. 24.7.2007 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 324,80 EUR (Erledigungsgebühr 280,00 EUR nebst darauf entfallende Umsatzsteuer 44,80 EUR) verurteilt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Beklagte Beschwerde beim LSG eingelegt. Das LSG hat die Berufung zugelassen.
Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren nunmehr vor, alleine die sorgfältige Begründung eines Widerspruchs reiche nicht aus, um den Gebührentatbestand der Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1002 VV auszulösen.