Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1005 VV ist nicht angefallen. Das erstinstanzliche Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Verfahrensgebühr nach Nr. 2400 VV, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV, die Kopiekosten nach Nr. 7000 VV und die darauf entfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV von der Beklagten zu erstatten sind.
Ein höherer Erstattungsbetrag käme dann in Betracht, wenn zusätzlich eine Erledigungsgebühr angefallen wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die zusätzlich berechnete Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1002 VV jedoch nicht entstanden.
Um den o.g. Begriff der "Erledigung" auszufüllen, verweist Nr. 1005 VV auf Nr. 1002 VV. Die Erläuterung zu Nr. 1002 VV bestimmt in S. 1, dass die Gebühr entsteht, wenn sich "eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Das Gleiche gilt nach S. 2, "wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt".
Die Voraussetzung der Nrn. 1005, 1002 VV, dass sich die Rechtssache "durch die anwaltliche Mitwirkung" erledigt hat, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Wie das BSG in den Urt. v. 7.11.2007 (B 1 KR 13/06 R; B 1 KR 22/R und B 1 KR 23/06 R) ausgeführt hat, verlangt die Gebührenposition im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht (vgl. auch Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG Nr. 1002 VV Rn 18 f. m. w. Nachw.; Hartmann, KostG, 1002 VV Rn 11 m. w. Nachw.). Das ergibt sich – so das BSG – aus dem Wortlaut der Nr. 1005 VV, ihrem systematischem Zusammenhang mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrer Entstehungsgeschichte.
Bereits das Wort "Mitwirkung" bedeute nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße "Anwesenheit", "Einschaltung" oder "Hinzuziehung" eines Rechtsanwalts (Hartmann, a.a.O., Nr. 1002 VV Rn 11) und erfordere deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und -begründung hinausgehe (BSG a.a.O.).
Auch die Regelungssystematik des VV bestätige das Erfordernis einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts. Die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV befinde sich nämlich als dritter geregelter Fall der "allgemeinen Gebühren", die neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren stehen, in einem engen Regelungszusammenhang mit der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) und der Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV). Die Einigungsgebühr entstehe für die Mitwirkung des Anwalts beim Abschluss eines (streitbeendenden) Vergleichsvertrages (vgl. dazu z.B. BAG, Beschl. v. 29.3.2006–3 AZB 69/05, NJW 2006, 1997), die Aussöhnungsgebühr dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit dazu geführt habe, dass sich scheidungswillige Eheleute aussöhnen und die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder wieder aufnehmen. Auch in diesen anderen Fällen sei der Rechtsanwalt in einer Weise tätig geworden, die über die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw. rechtlicher Interessen für seinen Mandanten hinausgehe und damit eine Entstehung neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren rechtfertige. Für die Auslegung der Nr. 1002 VV und damit insoweit auch der Nr. 1005 VV habe dann Gleiches zu gelten (BSG, a.a.O.).
Auch der systematische Zusammenhang von Nr. 1005 VV mit Nr. 1006 VV entsprechend dem von Nr. 1002 VV mit der Nr. 1003 VV zeige, dass die anwaltliche Mitwirkung gerade auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerichtet sein müsse; denn sofern bereits ein gerichtliches Verfahren über eine Rechtssache anhängig sei, verringere sich danach die Gebühr nach Nr. 1005 VV. Die Erledigungsgebühr entstehe andererseits überhaupt nur dann, wenn es der an sich vom Rechtsuchenden begehrten streitigen Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht bedürfe. Trotz der Unterschiede zwischen gerichtlichem Verfahren und Widerspruchsverfahren könne daraus jedenfalls entnommen werden, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts primär auf eine nichtstreitige Erledigung gerichtet sein müsse, um zu einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 1005 VV zu führen. Von einer solchen Form der Erledigung könne indessen nicht stets schon dann die Rede sein, wenn die Abhilfeentscheidung in erster Linie auf einen alsbaldigen Erkenntnisgewinn der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage (§ 78 Abs. 1, 3 SGG) zurückzuführen sei (BSG a.a.O.).
Sinn und Zweck von Nr. 1005 VV entspreche es ebenfalls allein – so das BSG –, vom Rechtsanwalt eine besondere Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache zu verlangen. Die Gebührentatbestände der Nrn. 1000 ff. VV hätten nämlich durch die erfolgende zusätzliche Honorierung d...