Die Beklagte war aufgrund notariellen Kaufvertrages verpflichtet, den beiden Klägern Bruchteilseigentum zu je 1/2 zu verschaffen. Da die Verkäuferin diese Verpflichtung nicht erfüllte, nahmen die beiden Kläger sie auf Auflassung "zu je hälftigem Miteigentum" in Anspruch. Damit waren die Kläger in zweiter Instanz erfolgreich. Die Beklagte hat sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Anschließend beantragten die Kläger die Festsetzung ihrer Kosten, darunter auch eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr. Der Rechtspfleger hat die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG abgesetzt, da es an einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber hinsichtlich desselben Streitgegenstandes fehle.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde, die jedoch keinen Erfolg hatte.

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