Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem LG auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 56.500,00 EUR in Anspruch. Auf Antrag beider Parteien ordnete das LG das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Mediationsverfahrens an. Zugleich wurde der mit der Mediation betraute Richter für die Durchführung einer Güteverhandlung und gegebenenfalls zur Vergleichsprotokollierung sowie zur Entgegennahme von Prozesserklärungen gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter bestimmt. Vor der Richtermediatorin schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin 104.400,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Unstreitig haben die Parteien anlässlich dieses Termins auch Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche geführt. Sodann setzte die Richtermediatorin nach Abschluss des Vergleichs den Gegenstandswert für diesen Vergleich auf bis zu 105.000,00 EUR fest.

Die Klägerin beantragte daraufhin u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr nach einem Wert von 105.000,00 EUR, die antragsgemäß berücksichtigt wurde. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Terminsgebühr lediglich nach einem Streitwert in Höhe von 56.500,00 EUR anfalle, weil der Gegenstandswert nur für den Vergleich auf 105.000 EUR festgesetzt worden sei.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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