RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; BGB §§ 133, 157, 611, 675, 665

Leitsatz

Entgegennahme und Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift gehören zum bisherigen Rechtszug. Eine Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz setzt daher einen Auftrag des Mandanten voraus, auch im neuen Rechtszug tätig zu werden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 23.6.2009–14 W 349/09

Aus den Gründen

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Entgegennahme seiner Rechtsmittelschrift durch den erstinstanzlich Bevollmächtigten der Kläger nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG noch diesem Rechtszug zugehörig und deshalb nicht gesondert zu vergüten ist.

Zwar hat die Rspr. gelegentlich Erstattungsansprüche mit der Begründung anerkannt, dass der Rechtsanwalt nach Erhalt des Rechtsmittels prüfen müsse, ob und gegebenenfalls was im Interesse des Mandanten zu veranlassen sei. Jedoch setzt das Entstehen einer Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz nicht nur voraus, dass der Anwalt noch in Vollmacht des Mandanten handelt, sondern dass er auch von diesem beauftragt ist, im Rechtsmittelzug für ihn tätig zu werden (BGH NJW 2005, 2233 [= AGS 2005, 413]; BGH AGS 2003, 219; Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl., § 19 RVG Rn 100 ff., insbes. 104). An einem solchen Auftrag fehlte es hier offensichtlich.

Zu dem Zeitpunkt, als Rechtsanwalt L. die Rechtsmittelschrift für die (ehemaligen) Kläger entgegennahm, waren beide gestorben. Mit ihrem Tod endete auch das Betreuungsverhältnis.

Einen Auftrag, für die Kläger im Rechtsmittelverfahren tätig zu werden, hätten daher nur deren Erben, Frau Dr. S. und der Beklagte, erteilen können. Ein solcher Auftrag wurde nicht erteilt, im Gegenteil widersprach der Beklagte zeitgleich mit Einlegung der Berufung einer weiteren Vertretung der Kläger durch Rechtsanwalt L.

Ist aber mangels Auftrags eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nicht entstanden, so ist der Beschwerde unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und Ablehnung des Festsetzungsantrags stattzugeben.

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es sein kann, sich im Berufungsverfahren zu bestellen und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen, damit der Auftrag für das Rechtsmittelverfahren auch nach außen hin kund getan wird.

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