Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsgebühren (hier: Verfahrensgebühr) im Rechtsmittelverfahren

 

Normenkette

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; BGB §§ 133, 157, 611, 675, 665

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 02.02.2009)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 2.2.2009 über 478,62 EUR nebst Zinsen aufgehoben.

Der Antrag der Kläger auf Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten vom 19.5.2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 478,62 EUR) haben die Kläger zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Entgegennahme seiner Rechtsmittelschrift durch den erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger nach § 19 Abs. 1, Satz 2, Nr. 9 RVG noch diesem Rechtszug zugehörig und deshalb nicht gesondert zu vergüten ist.

Zwar hat die Rechtsprechung gelegentlich Erstattungsansprüche mit der Begründung anerkannt, dass der Rechtsanwalt nach Erhalt des Rechtsmittels prüfen müssen, ob und ggf. was im Interesse des Mandanten zu veranlassen sei. Jedoch setzt das Entstehen einer Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz nicht nur voraus, dass der Anwalt noch in Vollmacht des Mandanten handelt, sondern dass er auch von diesem beauftragt ist, im Rechtsmittelzug für ihn tätig zu werden (BGH NJW 2005, 2233; BGH AGS 2003,219; Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl., § 19 RVG, Rz. 100 ff., insb. 104). An einem solchen Auftrag fehlte es offensichtlich.

Zu dem Zeitpunkt, als Rechtsanwalt L. die Rechtsmittelschrift für die Kläger entgegennahm waren beide gestorben. Mit Ihrem Tod endete auch das Betreuungsverhältnis. Einen Auftrag, für die Kläger im Rechtsmittelverfahren tätig zu werden, hätten daher nur deren Erben, Frau Dr. S. und der Beklagte, erteilen können. Ein solcher Auftrag wurde nicht erteilt, im Gegenteil widersprach der Beklagte zeitgleich mit Einlegung der Berufung einer weiteren Vertretung der Kläger durch Rechtsanwalt L.

Ist aber mangels Auftrags eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nicht entstanden, so ist der Beschwerde unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und Ablehnung des Festsetzungsantrags stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2277063

FamRZ 2010, 835

JurBüro 2010, 147

MDR 2010, 236

AGS 2010, 171

HRA 2010, 3

RVGreport 2010, 188

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