Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühr im Beschwerdeverfahren der Richterablehnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Prozessauftrag des Anwalts umfasst in der Regel auch den Auftrag, die Partei in einem von der Gegenseite angestrengten Beschwerdeverfahren der Richterablehnung zu vertreten.

2. Die Gebühr nach VV-RVG 3500 entsteht bereits für die anwaltliche Prüfung, ob eine Erwiderung auf die Beschwerdebegründung erforderlich ist. Daneben bedarf es nicht der Einreichung eines Schriftsatzes.

3. Für die Festsetzung der Beschwerdegebühr genügt die anwaltliche Glaubhaftmachung, dass eine derartige Prüfung erfolgt ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 42, 46 Abs. 2, §§ 91, 104 Abs. 2 S. 1, § 567; RVG-Vv Nr. 3500

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 12.03.2015; Aktenzeichen 5 O 119/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.03.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 12.03.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 399 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten der Beklagten für das Beschwerdeverfahren 4 W 618/14 vor dem Oberlandesgericht Koblenz über die Ablehnung eines Richters.

Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren vor dem LG Mainz, 5 O 119/12 den Vorsitzenden Richter am LG Dr. S. erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 31.10.2014, 4 W 618/14, zurückgewiesen und dabei dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 27.300 EUR auferlegt.

Hierauf hat der Bevollmächtigte der Beklagten zu 2) am 16.11.2014 beantragt, ausgehend von einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG aus dem Beschwerdewert nebst Auslagenpauschale, gegen den Kläger einen Betrag von 399 EUR festzusetzen.

Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass der Beklagtenver- treter im Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden sei. Hierauf hat dieser ergänzend ausgeführt, dass er zur Vertretung der Beklagten zu 2) im Beschwerdeverfahren beauftragt gewesen sei. Er habe die Schriftsätze im Beschwerdeverfahren entgegen und zur Kenntnis genommen sowie auf die Notwendigkeit einer weiteren Erwiderung geprüft. Die Prüfung habe ergeben, dass aufgrund der klägerischen Ausführungen eine eigene Stellungnahme der Beklagten zu 2) nicht erforderlich sei, weil es ohnehin zur Zurückweisung des klägerischen Begehrens kommen würde.

Das LG hat darauf die Kosten antragsgemäß mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.03.2015 festgesetzt. Die glaubhaft gemachte interne Prüfung der Beschwerde genüge zum Anfall der Gebühr.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.03.2015 mit der die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und die vollständige Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages erstrebt wird. Er wiederholt und vertieft seinen Einwand, dass die Bevollmächtigten des Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden und deshalb auch keine Kosten angefallen seien. Allein die Entgegennahme und Weiterleitung der Beschwerdeschrift stelle keine gebührenauslösende Tätigkeit dar. Eine Stellungnahme sei lediglich im Ausgangsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren erfolgt. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, Vermutungen bezüglich einer anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzustellen.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der Ausgangsentscheidung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat die Gebühr zu Recht entsprechend dem Antrag der Beklagten zu 2) festgesetzt.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Kostenfestsetzung liegen vor, insbesondere ist der Beschluss des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 31.10.2014 mit der Kostengrundentscheidung bestandskräftig. Das zieht auch der Kläger nicht in Zweifel.

Die 0,5-Verfahrensgebühr nach § 3500 VV-RVG ist auch angefallen. Die Beklagte hat durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass seine Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren auch mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt waren und eine die Gebühr auslösende Tätigkeit entfaltet haben.

Die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG setzt eine Tätigkeit im Interesse des Mandanten voraus. Sie kann in der Entgegennahme von Informationen des Mandanten liegen oder in der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs. Nicht erforderlich ist die Einreichung eines Schriftsatzes (Senat v. 06.11.2012, 14 W 582/12 = AGS 2013, 166 = JurBüro 2013, 306; Senat v. 06.08.2007, 14 W 578/07 = AGS 2008, 435; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auf. 2010, Nr. 3500 VV RVG Rn. 9 und VV 3200 Rn. 20). Diese Auffassung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BGH v. 28.02.1013, V ZB 132/12, Rn. 14 - zitiert nach juris). Auch die bei Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 19...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?