Nach dem mit einer "umfassenden" Abgeltungsklausel versehenen Prozessvergleich, der den Streit über Ansprüche aus einem klägerseits behaupteten und der Beklagten wegen Verletzung ihrer Streupflicht angelasteten Unfall beendete, trägt die Klägerin 7/12, die Beklagte 5/12 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Die Klägerin wohnt in G, knapp 60 km von Dresden entfernt. Ihr Prozessbevollmächtigter ist in R niedergelassen. R gehört zum Bezirk des LG Dresden, das erstinstanzlich mit der Klage befasst war, und ist etwa 45 km von Dresden entfernt.

Die klägerischen Prozessbevollmächtigten waren bereits vorgerichtlich zum Gegenstand der Klage tätig. Die Klägerin hat daher, nach Abschluss der ersten Instanz, nur die Kosten einer ermäßigten Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet, nach Abschluss des Vergleichs hieran festgehalten und erst nach einem Hinweis der Rechtspflegerin auf § 15a RVG erklärt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr sei nicht mehr vorzunehmen.

Im anschließenden Beschluss der Rechtspflegerin sind 132,62 EUR zugunsten der Klägerin festgesetzt, unter Einbeziehung der Kosten einer "vollen" Verfahrensgebühr und anwaltlicher Reisekosten auf Klägerseite. Das hält die Beklagte für falsch, stellt daher den Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Beschwerde zur Überprüfung durch das OLG. Auf Klägerseite seien die anwaltlichen Reisekosten nach der (auch hier) geltenden Fassung des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu streichen. Zur Verfahrensgebühr dürfe nur mit einem Gebührensatz von 0,65 gerechnet werden, weil vom Gesetz so vorgegeben, ohne dass der nun eingefügte § 15a RVG etwas ändere. Denn dieser erfasse, wie vom X. Zivilsenat des BGH erst jüngst entschieden, den Streitfall nicht.

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