ZPO §§ 788, 840
Leitsatz
- Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH AGS 2006, 458 m. Anm. Mock).
- Ein Anspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er die Forderung zu Unrecht nicht anerkennt.
- Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gem. § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, eine weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO festsetzungsfähig (im Anschluss an BGH AGS 2007, 269).
BGH, Beschl. v. 14.1.2010 – VII ZB 79/09
Sachverhalt
Der Gläubiger erwirkte am 5.9.2007 wegen einer Forderung von insgesamt 77.113,91 EUR einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin, mit dem deren angebliche Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen gegen den Drittschuldner, einen Notar, gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Nachdem der Drittschuldner die Erklärungen gem. § 840 Abs. 1 ZPO nicht fristgerecht abgegeben hatte, wurde er mit Anwaltsschreiben v. 29.10.2007 gemahnt. Mit Schreiben v. 7.11.2007 teilte der Drittschuldner mit, dass die Forderungen "nicht als begründet anerkannt" würden. Daraufhin beauftragte der Gläubiger seine Rechtsanwälte, die Ansprüche einzuklagen. Nachdem der Drittschuldner mit Schreiben v. 14.12.2007 eine Bezahlung in Aussicht gestellt hatte, wurde zunächst von einer Klageerhebung abgesehen. Nach erfolgter Zahlung der gepfändeten Forderungen wurde das Klageverfahren nicht mehr durchgeführt.
Der Gläubiger hat beantragt, die ihm durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten in Höhe von 1.643,21 EUR gem. § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Er hat für das Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr und für die Vorbereitung der Klage eine Verfahrensgebühr angesetzt. Diesen Antrag hat das AG zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das LG unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des weitergehenden Antrags die von der Schuldnerin an den Gläubiger nach § 788 Abs. 2 ZPO zu erstattenden Vollstreckungskosten auf 1.547,00 EUR zuzüglich Zinsen festgesetzt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie erstrebt weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags.
Die Rechtsbeschwerde hatte in der Sache teilweise Erfolg.
Aus den Gründen
Die von der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden Kosten sind auf 809,20 EUR zuzüglich Zinsen festzusetzen.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die gesamten noch zur Überprüfung gestellten Anwaltskosten seien gem. § 788 ZPO von der Schuldnerin zu tragen. Die Schuldnerin habe Veranlassung zur Zwangsvollstreckung gegeben. Aus Sicht des Gläubigers habe Ende November/Anfang Dezember 2007 kein anderer erfolgversprechender Weg als die vorbereitete Klage gegen den Drittschuldner bestanden, um das damals mehr als vier Monate rechtskräftige Urteil durchsetzen zu können. Die beabsichtigte Klage sei weder mutwillig noch von vornherein aussichtslos gewesen. Dem Gläubiger stehe gegen den Drittschuldner ein direkter, vorrangiger Erstattungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Kosten nicht zu. Ein solcher ergebe sich nicht allein wegen der Säumnis des Drittschuldners bei der Erklärung nach § 840 ZPO. Dem Gläubiger stünden daher die geltend gemachten Gebühren aus einem Streitwert von 77.113,91 EUR zu.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand, soweit die Kosten für die Vorbereitung der Klage betroffen sind. Hinsichtlich der für das Mahnschreiben entstandenen Kosten hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.
a) Die wegen des Klageauftrags angefallenen Kosten hat das Beschwerdegericht zu Recht gem. § 788 ZPO festgesetzt.
aa) Der Senat hat bereits entschieden (Beschl. v. 20.12.2005 – VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 [= AGS 2006, 458]), dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein können. Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten der Vorbereitung einer solchen Klage. Im einen wie im anderen Fall entstehen die Aufwendungen des Gläubigers aus Anlass der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rn 3). Bei dem Drittschuldnerprozess und dessen Vorbereitung handelt es sich um Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers, die unmittelbar dazu dienen, den die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu vollziehen. Die insoweit entstandenen Kosten hat der Schuldner dadurch verursacht, das...