Einstweilige Anordnungen sind nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG selbstständige Angelegenheiten. Das gilt auch für eine einstweilige Anordnung nach § 156 Abs. 3 FamFG. Denn dabei handelt es sich formal um eine solche nach den §§ 49, 51 Abs. 1 FamFG und sie ist deshalb auch nicht anders zu behandeln.
Das FamG hätte demgemäß nach Durchführung der Erörterungen und seinem Entschluss von Amts wegen ein einstweiliges Anordnungsverfahren einleiten und eine gesonderte Akte mit einem gesonderten Aktenzeichen anlegen müssen (§ 51 Abs. 3 FamFG).
Nach Nr. 1410 FamGKG-KostVerz. löst eine einstweilige Anordnung Gerichtsgebühren aus, so dass das Gericht auch nach § 56 FamGKG einen Verfahrenswert hätte festsetzen müssen. Denn die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes (§ 3 Abs. 1 FamGKG). Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen (§ 41 S. 1 FamGKG), so dass sich der Verfahrenswert nach den §§ 41, 45 Nr. 1 FamGKG auf 1.500,00 EUR belaufen müsste.
Für die beteiligten Anwälte, die im Rubrum genannt sind und an die der einstweilige Anordnungsbeschluss zugestellt worden ist, ist jedenfalls eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV entstanden – gegebenenfalls nur in Höhe von 0,8 (Nr. 3101 VV).
Ob auch eine 1,2-Terminsgebühr angefallen ist, könnte deshalb zu verneinen sein, weil den Beteiligten anderenfalls die Möglichkeit genommen würde, eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung zu beantragen (§ 54 Abs. 2 FamFG). Zwar haben die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren nach § 156 Abs. 1 FamFG den Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtert. Die Erörterungen im Hauptsacheverfahren haben aber zu keinem Ergebnis geführt, so dass formal betrachtet die einstweilige Anordnung in dem selbstständigen einstweiligen Anordnungsverfahren ohne mündliche Verhandlung erlassen worden ist und auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 54 Abs. 2 FamFG) erneut zu beschließen wäre.
Das FamG geht allerdings davon aus, dass die einstweilige Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen worden ist, was sich aus seiner Rechtsmittelbelehrung ergibt (§ 57 S. 2 Nr. 1 FamFG). Denn eine Anfechtung der im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidungen nach § 151 Nr. 1–3 FamFG kommt nur in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
Dem folgend ist aus dem nach den §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festzusetzenden Wert wie folgt abzurechnen:
Einstweiliges Anordnungsverfahren (Wert: 1.500,00 EUR)
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
136,50 EUR |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
126,00 EUR |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
282,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
53,68 EUR |
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Gesamt |
336,18 EUR |
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