Die Regelung des § 16 Nr. 4 RVG, wonach Scheidungs- und Folgesachen gebührenrechtlich als "dieselbe Angelegenheit" anzusehen sind, ist nicht auf die vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe anzuwenden.
LG Gießen, Beschl. v. 10.7.2009–7 T 101/09
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