Das OLG hat zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer erhöhten Gebühr verneint.
1. Zwar gilt im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB. Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 76/03, VersR 2004, 622, 623). Wird gem. dieser Bestimmung im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer und den Haftpflichtversicherer ein einheitlicher Prozessbevollmächtigter bestellt, wird dieser für mehrere Personen i.S.d. Nr. 1008 VV tätig.
2. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine andere Situation vor. Hier ist der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte zu 3) als im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für die Beklagte zu 3) als Streithelferin der Beklagten zu 1) und 2) tätig geworden. In diesem Fall steht dem Prozessbevollmächtigten keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 VV zu, weil er nicht für verschiedene Personen i.S.d. Vorschrift tätig geworden ist.
Der Nebenintervenient ist nicht Vertreter der von ihm unterstützten Partei. Er beteiligt sich vielmehr nur an einem fremden Prozess und handelt insoweit neben der Hauptpartei. Der Nebenintervenient handelt mithin stets im eigenen Namen und kraft eigenen Rechts (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 67 Rn 2; PG/Gehrlein, ZPO, § 67 Rn 1; Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., ZPO, § 67 Rn 1, jeweils m. w. Nachw.).
Im Hinblick darauf wird zu Recht ein Anspruch auf eine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 VV (früher: § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO) verneint, wenn ein Rechtsanwalt in einem Prozess eine Partei und zugleich diese als Streithelfer eines Dritten vertritt (vgl. OLG Braunschweig OLGR 2001, 181, 182 [= AGS 2001, 224]; OLG Koblenz JurBüro 2004, 484 [= AGS 2004, 386]; OLG München OLGR 1993, 171). Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 1008 VV soll mit der Erhöhung dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet (vgl. BGH NJW 1987, 2240; OLG München a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 1008 VV Rn 37; BT-Drucks 7/2016 S. 99; BT-Drucks 15/1971 S. 205). Nach diesem Sinn und Zweck ist es zwar grundsätzlich möglich, dass der Rechtsanwalt eine erhöhte Gebühr erhält, wenn er eine Partei und zugleich einen Streithelfer vertritt, weil es unerheblich ist, in welcher Rolle die mehreren Auftraggeber an einer Angelegenheit beteiligt sind (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 40). Der Anwalt muss aber für mehrere Personen tätig werden. Dies ist nicht der Fall, wenn er einen Auftraggeber vertritt, der in verschiedenen Rollen am Verfahren teilnimmt, wie hier die Beklagte zu 3) als Partei und zugleich als Nebenintervenient (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 48). In einem solchen Fall liegt eine andere Situation vor als in den Verfahren, in denen der Rechtsanwalt den Nebenintervenienten und die von diesem unterstützte Partei vertritt (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1984, 702) oder eine Person gleichzeitig als Partei kraft Amtes und als natürliche Person gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Köln OLGR 2009, 64).