Für die Bestimmung der Kindergeldbezugsberechtigung war nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Recht das Vormundschaftsgericht zuständig. Gerichtsgebühren waren für diese Verfahren nicht vorgesehen. Daher gab es auch keine gerichtliche Wertvorschrift.
Der Geschäftswert für die Anwaltsgebühren war nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen. Die Bewertung war unklar und umstritten. Abgestellt wurde entweder in analoger Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 2 RVG a.F. oder nach § 23 Abs. 3 RVG auf § 30 Abs. 2 KostO. Dabei haben die Gerichte entweder auf die Kindergeldbeträge des streitigen Bezugszeitraums abgestellt, so das OLG München, oder einen pauschalen Wert angenommen, so das OLG Schleswig mit 2.000,00 EUR und das OLG Frankfurt/M. mit 3.000,00 EUR.
Zum 1.9.2009 wurden auch für die Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG und § 3 Abs. 2 S. 3 BKGG Gerichtsgebühren eingeführt. Wegen der geringen Bedeutung dieser Verfahren hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 FamGKG einen Regelwert von 300,00 EUR bestimmt.
Ist ein Verfahren auf die Bestimmung der Bezugsberechtigung für mehrere Kinder gerichtet – und das verkennt das OLG Stuttgart –, liegen allerdings mehrere Verfahrensgegenstände vor. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG, ist aber im Umkehrschluss aus den §§ 44 Abs. 2, 2. Hs. und 45 Abs. 2 FamGKG zu folgern. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass eine Kindschaftssache auch dann als ein Gegenstand zu bewerten ist, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Daraus lässt sich eine dem FamGKG immanente Systematik herleiten, die davon ausgeht, dass grundsätzlich von mehreren Gegenständen auszugehen ist, wenn mehrere Kinder betroffen sind. Daher sind die jeweils anzusetzenden Regelwerte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren, wenn ein Verfahren die Zuweisung des Kindergeldes für mehrere Kinder betrifft. Hier hätte also ein Wert von 3 x 300,00 EUR = 900,00 EUR angesetzt werden müssen.
Abgesehen davon hat das Gericht darüber hinaus bei Regelwerten auch die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Einzelfalls einen höheren oder niedrigeren Wert festzusetzen (vgl. auch §§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 3, 47 Abs. 2, 48 Abs. 3, 49 Abs. 2, 50 Abs. 3 FamGKG). In Kindergeldverfahren kommt allerdings nach § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG nur die Festsetzung eines höheren Wertes in Betracht, da sich der Regelwert bereits auf die unterste Wertstufe beläuft.
Daher könnte selbst bei Annahme nur eines Verfahrensgegenstandes der ohnehin geringe Wert des § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG bei einer Entscheidung über die Bezugsberechtigung für mehrere Kinder nach § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG entsprechend erhöht werden.