Die Entscheidung ist zutreffend. Das OLG München führt zu Recht aus, dass es nur in den Fällen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV darauf ankommt, ob es sich um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handelt. Im Fall der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV ist es dagegen nicht erforderlich, dass in dem zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Es mag für manchen Richter erstaunlich sein, aber das RVG ist tatsächlich so gemeint, wie es geschrieben ist. Hätte der Gesetzgeber die Terminsgebühr in den Fällen der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV auch nur eingeschränkt für den Fall eines Verfahrens mit obligatorischer mündlicher Verhandlung gewollt, dann hätte er dies ins Gesetz geschrieben.

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