Die gem. § 76 Abs. 2, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens hat hinreichende Erfolgsaussichten und ist auch nicht mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, § 76 FamFG, § 114 ZPO.
Gem. § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, der nach § 112 Nr. 2, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf Familienstreitsachen der vorliegenden Art unmittelbar Anwendung findet, kann vor Anhängigkeit des Rechtsstreits ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Wert einer Sache beantragt werden, wenn daran ein rechtliches Interesse besteht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren anhängig, aber noch kein Verfahren auf Zugewinnausgleich. Die Parteien haben außergerichtlich bereits Auskunft über ihr jeweiliges Vermögen erteilt und streiten nunmehr über den Wert des Grundbesitzes der Antragsgegnerin.
Ein rechtliches Interesse an der Wertfeststellung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn diese der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Ansicht des Antragstellers, bereits eine Schlichtungsmöglichkeit im weitesten Sinne sei insoweit ausreichend, entspricht der jüngeren Rspr., die ein rechtliches Interesse nur dann verneint, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist (BGH MDR 2005, 162; s. auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 485 Rn 7 a m. w. Nachw.; speziell die Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO zur Vorbereitung der Vermögensauseinandersetzung bei Zugewinngemeinschaft anlässlich der Ehescheidung bejahend OLG Koblenz FamRZ 2009, 804 und OLG Hamm FamRZ 2000, 1023). Im vorliegenden Fall kann durch die verbindliche Bewertung der Grundstücke einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzungen über den Zugewinnausgleich beseitigt werden. Ungeachtet der weiteren Streitfragen z.B. hinsichtlich des Wertes eines dritten Grundstücks, das verkauft werden soll, erscheint es möglich, dass z.B. dann, wenn das Gutachten den Sachvortrag der Antragsgegnerin bestätigen sollte, der Antragsteller von der Einleitung eines Zugewinnausgleichsverfahrens absehen wird. Denkbar ist auch, dass die Parteien auf Grundlage der vom Gerichtssachverständigen festgestellten Werte eine abschließende außergerichtliche Einigung finden. Immerhin verhandeln sie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin derzeit über eine Zwischenlösung für den Verkauf des dritten Grundstücks (Auszahlung eines Teilbetrages an den Antragsteller und Hinterlegung eines weiteren Betrages zur Sicherung etwaiger weitergehender Ansprüche mit der Maßgabe, dass der Antragsteller seine Wertvorstellungen bezüglich des veräußerten Grundstücks im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens weiter verfolgen kann).
Dass der Antragsteller die Möglichkeit hätte, außergerichtlich auf eigene Kosten den Wert der Grundstücke durch ein Privatgutachten klären zu lassen, steht der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht entgegen, weder nach dem Wortlaut des § 485 Abs. 2 ZPO noch nach dessen Sinn und Zweck. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller versuche über die Verfahrenskostenhilfe ein vom Gericht bezahltes Gutachten zu erlangen, wendet sich auch weniger gegen einen Missbrauch des Beweissicherungsverfahrens als gegen eine (Vor-)Finanzierung von Gutachterkosten durch den Staat. Dass im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ggf. auch die Kosten einer Beweisaufnahme vom Staat getragen werden, liegt allerdings in der Natur der Sache. Wäre im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens die Richtigkeit eines im Vorfeld eingeholten Privatgutachtens als Parteivortrag durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu klären, würden diese Kosten ebenfalls im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zunächst vom Staat getragen. Das prozessual zulässige Vorgehen des Antragstellers ist insoweit nicht als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich zu bewerten.