Aufgrund des Beschlusses des FamG ist der Antragsgegner verpflichtet, ab Dezember 2009 Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt zu bezahlen, dessen Höhe sich aus dem Beschluss ergibt. Aus diesem Titel sind bis zum Juni 2010 Rückstände in Höhe von 4.938,60 EUR aufgelaufen. In Höhe eines Betrages von 4.465,70 EUR ist gem. § 33 SGB II ein Anspruchsübergang auf das Job-Center Landkreis Tübingen erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 9.6.2010 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, beantragt, ihr für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der von ihm bewohnten Wohnung durch Eintragung einer Sicherungszwangshypothek Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ihre Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.

Der Antragstellerin wurde Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren wurde hingegen abgelehnt. Dagegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Berechnung der vollstreckbaren Beträge die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall geboten sei.

Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel aufgrund der ablehnenden Stellungnahme des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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