1. War der Anwalt außergerichtlich tätig und wird er anschließend im gerichtlichen Verfahren beauftragt und entsteht dort neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch eine 0,8-Verfahrensgebühr aus weitergehenden Gegenständen, mit denen der Anwalt vorgerichtlich nicht befasst war, so wird die Geschäftsgebühr zunächst hälftig auf die 1,3-Verfahrensgebühr angerechnet und erst hiernach gegebenenfalls das Gebührenaufkommen gem. § 15 Abs. 3 RVG gekürzt.
  2. Wirkt der Anwalt am Abschluss eines Vergleichs auch über nicht anhängige Gegenstände mit, verdient er auch aus dem Mehrwert eine Terminsgebühr.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.2.2011 – 5 WF 220/10

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