- War der Anwalt außergerichtlich tätig und wird er anschließend im gerichtlichen Verfahren beauftragt und entsteht dort neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch eine 0,8-Verfahrensgebühr aus weitergehenden Gegenständen, mit denen der Anwalt vorgerichtlich nicht befasst war, so wird die Geschäftsgebühr zunächst hälftig auf die 1,3-Verfahrensgebühr angerechnet und erst hiernach gegebenenfalls das Gebührenaufkommen gem. § 15 Abs. 3 RVG gekürzt.
- Wirkt der Anwalt am Abschluss eines Vergleichs auch über nicht anhängige Gegenstände mit, verdient er auch aus dem Mehrwert eine Terminsgebühr.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen