1. Erstreckt sich die für eine Ehesache bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 48 Abs. 3 S. 1 RVG auf den Abschluss eines Vergleichs über eine nicht rechtshängige Angelegenheit, so stehen dem Prozessbevollmächtigten bezüglich dieser Angelegenheit neben der 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auch die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu.
  2. Dies gilt auch für einen Vergleich über Kindesunterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.12.2010 – 7 WF 1773/10

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