Nach Vorbem. 8 GKG-KostVerz. entfällt bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr. Diese Regelung erfasst auch den Fall eines zwischen Verkündung und Rechtskraft eines instanzbeendenden Urteils – damit noch während der laufenden Instanz – abgeschlossenen Vergleichs. Das Urteil zielt auf den Abschluss der Instanz (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist), während der Vergleich das Verfahren beendet, was die Vorbem. 8 GKG-KostVerz. ausreichen lässt.
Dies folgt aus dem Wortlaut und der systematischen Auslegung von Vorbem. 8 GKG-KostVerz. Nach dem Wortlaut ist für den Gebührenentfall lediglich die Beendigung des Verfahrens erforderlich. Ein letztmöglicher Zeitpunkt in der betreffenden Instanz (letzte mündliche Verhandlung, Verkündung einer instanzabschließenden Entscheidung) wird nicht zur Voraussetzung des Gebührenentfalls gemacht. Anders als für die anderen Gerichtsbarkeiten in Nr. 1211 Anm. 3, Nr. 1222 Anm. 3, Nr. 1232 Anm. 3, Nr. 1252 Anm. 3, Nr. 1411 Anm. 3, Nr. 1422 Anm. 3, Nr. 5111 Anm. 3, Nr. 5113 Anm. 3, Nr. 5115 Anm. 3, Nr. 5124 Anm. 3, Nr. 5132 Anm. 3, Nr. 5211 Anm. 2, Nr. 5221 Anm. 2, Nr. 5231 Anm. 2, Nr. 7111 Anm. 3, Nr. 7122 Nr. 3, Nr. 7132 Nr. 3, Nr. 7211 Anm. 2 und für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Nrn. 8211, 8222, 8232 und 8322 GKG-KostVerz. für die Ermäßigung der Gebühr wird das Entfallen der Gebühr im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen als Vorbemerkung vor die Klammer gezogen und ausdrücklich nicht – wie bei den genannten Fällen der Gebührenermäßigung – vom Nichtvorliegen vorheriger abschließender Entscheidungen abhängig gemacht. Damit wird im GKG die frühere Gebührenprivilegierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Urteilsverfahren (ursprünglich § 12 Abs. 2 S. 1 ArbGG a.F. bzw. § 12 Abs. 3 S. 1 ArbGG a.F. – vgl. dazu Tschigale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., S. 92) fortgeschrieben. Zur früheren Rechtslage hat das erkennende Gericht bereits erkannt, dass das Gebührenprivileg auch zum Zuge komme, wenn die Parteien nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen außergerichtlichen Vergleich abschließen und dies dem Arbeitsgericht mitteilen (LAG Hamm v. 24.7.1974 – 8 Ta 54/73). Die tragenden Gründe überzeugen noch immer. Insbesondere ist zwischen der Frage der Gebührenbefreiung und der Frage der Gebührenfälligkeit zu unterscheiden. Dass die Fälligkeit der Gerichtsgebühren und Auslagen infolge des Erlasses des Urteils eintritt, ändert nichts daran, dass die weitere Prozessentwicklung zum Wegfall des bereits fälligen Gebührenanspruchs führen kann, wie dies auch in Fällen des Ruhens nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GKG geschehen kann. Die bereits "angefallene" und gegebenenfalls bereits fällige Gebühr entfällt nach der Vorbem. 8 GKG-KostVerz. nachträglich.