Die Vornahme der Akteneinsicht im Rahmen der Gewährung von Beratungshilfe rechtfertigt grundsätzlich die Festsetzung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV, auch wenn der eingelegte Widerspruch gegen eine verwaltungs- bzw. sozialrechtliche Entscheidung nicht begründet wird.

AG Rostock, Beschl. v. 4.3.2011 – 41 II B 1434

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