Die Parteien stritten in der Hauptsache um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und schlossen einen Vergleich. Nachdem der Kläger seine Prozessbevollmächtigten nicht bezahlte, beantragten diese gem. § 11 RVG Vergütungsfestsetzung gegen den Kläger. Diesem wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zu dem Kostenfestsetzungsantrag Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. Darauf setzte das ArbG die vom Kläger zu zahlenden Kosten wie beantragt fest. Der Kläger legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Er machte geltend, es bestehe kein Vertrag, der ihn verpflichte, die Anwaltskosten zu tragen. Es sei vereinbart worden, dass sein Vertreter entweder vom Staat bezahlt oder von der Beklagten bezahlt werden sollte. Die Vertreterleistung sei viel weniger gewesen als versprochen. Statt über 10.000,00 EUR netto habe er als Abfindungsgeld nur 2.700,00 EUR bekommen. Eine juristische Hilfe bei Gericht habe er nicht gehabt. Herr B. habe nicht reagiert, als der Richter gesagt habe, er habe kein Recht auf Urlaubsabgeltung. Das ArbG hob daraufhin seinen Kostenfestsetzungsbeschluss auf und wies den Kostenfestsetzungsantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht angesiedelt seien, weshalb der Antrag auf Festsetzung der Kosten gem. § 11 Abs. 5 RVG zurückzuweisen sei.

Dagegen legten die Klägervertreter sofortige Beschwerde ein. Sie machen geltend, der Kläger habe vor der Kostenfestsetzung Gelegenheit gehabt, Einwendungen vorzubringen. Dies sei nicht erfolgt. Nach der Kostenfestsetzung könnten Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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