Zu Recht hat das ArbG den Kostenfestsetzungsbeschluss wieder aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.
Einem Kostenfestsetzungsbeschluss steht § 11 Abs. 5 RVG entgegen.
Der Kläger hat gegen die von den Klägervertretern beantragte Kostenfestsetzung Einwendungen erhoben, die nicht gebührenrechtlicher Natur sind.
Nicht gebührenrechtlich sind Einwendungen dann, wenn sie sich nicht gegen die Richtigkeit der Gebührenansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch als solchen nach Grund oder/und Höhe richtet. Es kommt darauf an, ob sich der Gebührenschuldner auf außerhalb des Gebührenrechts bestehende Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen dem Rechtsanwalt und ihm, die der beantragten Kostenfestsetzung entgegenstehen, beruft (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Rn 133 zu § 11).
Liegt ein solcher Einwand vor, ist dem Rechtspfleger, da es sich bei dem Verfahren nach § 11 RVG um ein vereinfachtes und formalisiertes Verfahren handelt, das nicht mit der Prüfung komplexer materiellrechtlicher Fragen belastet werden soll, die Bewertung versagt, ob der erhobene Einwand berechtigt ist. Insbesondere ist über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.8.2010 – 10 W 40/10). Vielmehr ist in diesem Fall der Antrag auf Festsetzung der Vergütung abzulehnen.
Allerdings sind solche Einwendungen unbeachtlich, die offensichtlich unbegründet, offensichtlich halt- und substanzlos, unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt berechtigt oder aus der Luft gegriffen sind (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 141 zu § 11).
Gemessen an diesen Grundsätzen darf ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegend nicht ergehen.
Der Kläger macht zum einen geltend, es bestehe kein Vertrag, der ihn verpflichte, die Anwaltskosten zu tragen. Es sei vereinbart worden, dass sein Vertreter entweder vom Staat bezahlt oder von der Beklagten kassiert werden sollte. Die Vertreterleistung sei darüber hinaus viel weniger gewesen als versprochen. Statt über 10.000,00 EUR netto habe er als Abfindungsgeld nur 2.700,00 EUR bekommen. Schließlich habe er eine juristische Hilfe bei Gericht nicht gehabt. Der Anwalt habe nicht reagiert, als der Richter gesagt habe, er habe kein Recht auf Urlaubsabgeltung.
Mit diesen Einwendungen wird ein anwaltliches Verschulden der Antragsteller eingewandt, das geeignet ist, Gegenrechte gegen den Vergütungsanspruch, z.B. einen auf Freistellung von Gebühren aus dem Anwaltsvertrag gerichteten Schadensersatzanspruch gem. §§ 675, 611, 280 BGB, oder den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB zu begründen. Mit seinem Sachvortrag beruft sich der Kläger darauf, die Antragsteller hätten es versäumt, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Zugleich liegt darin der Vorwurf, er sei entgegen der den Antragstellern gem. § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegenden Verpflichtung nicht über die fehlende Kostenerstattung im Verfahren vor den Arbeitsgerichten aufgeklärt worden. Schließlich beruft sich der Kläger mit seinen Einwendungen darauf, die Antragsteller hätten ihn schlecht beraten bzw. hätten sich vor Gericht nicht ausreichend um seine Rechte bemüht.
Die vom Kläger erhobenen Einwände betreffen somit das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Beschwerdeführern aus dem Rechtsanwaltsvertrag. Ihre Richtigkeit und Berechtigung kann daher nicht durch Anwendung der Gebührenvorschriften entschieden werden.
Die Einwände des Klägers sind nicht deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Kläger sie nicht bereits geltend gemacht hat, als ihm durch das ArbG hierzu Gelegenheit gegeben wurde.
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine derartige Präklusion des Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren.
§ 11 RVG enthält eine entsprechende Regelung nicht. Im Gegenteil kann der Beschwerdeführer gem. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen. Dies entspricht dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Verweisung des Klägers auf den Rechtsweg der ordentlichen Gerichte, wie diese von den Beschwerdeführern angestrebt wird, lässt sich weder mit dem Anliegen des § 11 Abs. 5 RVG noch mit § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO vereinbaren (vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2009 – 9 Ta 117/09).
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a. D. Heinrich Hellstab, Berlin