Die Entscheidung ist zutreffend.

Eine Präklusion im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht. Das folgt schon daraus, dass die Einwendungen, die außerhalb des Gebührenrechts liegen, im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG gar nicht vom Gericht zu prüfen sind, sodass sich hieraus auch keine Verzögerung des Verfahrens ergeben kann. Soweit nicht gebührenrechtliche Einwände erhoben werden, ist die Festsetzung abzulehnen und der Antragsteller auf den ordentlichen Rechtsweg gem. § 11 Abs. 5 RVG zu verweisen.

Ungeachtet dessen sollten nicht gebührenrechtliche Einwände rechtzeitig erhoben werden, da anderenfalls – wie hier – zunächst einmal ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss ergeht, aus dem vollstreckt werden kann. Abgesehen davon werden zusätzliche Kosten ausgelöst, wenn Einwendungen erst im Beschwerdeverfahren erhoben werden. Auch wenn im Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, entstehen doch zusätzliche Anwaltsgebühren (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG i.V.m. Nr. 3500 VV).

Norbert Schneider

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