Auf den Mindestwert von 1.000,00 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG) kann nicht allein schon deshalb abgestellt werden, weil es sich um ein wiederaufgenommenes Verfahren nach § 2 VAÜG handelt,[7] so dass auch hier nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamFG zu bewerten ist. Ein geringerer Wert nach § 50 Abs. 3 FamGKG kann nur in Ausnahmefällen angesetzt werden. Hierfür genügt es deshalb auch nicht, dass das Gericht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen hat,[8] weil die niedrigere Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 3 FamGKG nur erfolgt, wenn der nach § 50 Abs. 1 FamGKG berechnete Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht.[9] Davon ist in den Fällen des § 18 VersAusglG jedoch gerade nicht auszugehen, da der Umfang der rechtlichen Prüfung und die Schwierigkeit der Sache noch höher liegen dürften als bei auszugleichenden Anrechten.[10]

[9] Borth, FamRZ 2009, 562, 566.
[10] OLG Bamberg a.a.O.

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